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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 50SCC from 2021

Art. 50 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 50 and 51

Repealed



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 406Berufung gegen ein Teilurteil, in dem die Gültigkeit von zwei Testamenten nur bezüglich des zuletzt verfassten beurteilt worden war (Art. 48 Abs. 1 OG und Art. 50 Abs. 1 OG); Auslegung dieses Testamentes. Gegen ein Teilurteil betreffend die Ungültigkeit von Testamenten im Rahmen einer Klage auf Teilung des Nachlasses ist die Berufung zulässig (E. 1a). Ist das Urteil bezüglich der Gültigkeit des letzten Testamentes berufungsfähig, so ist auch die Berufung gegen den Nichteintretensbeschluss hinsichtlich des älteren Testamentes zulässig; denn die innere Verknüpfung zwischen den beiden letztwilligen Verfügungen und den darauf beruhenden Entscheiden verbietet endgültig, dass der gleiche Anspruch nochmals geltend gemacht werden kann (E. 1b). Ob ein Testament gültig ist, es insbesondere überhaupt einen materiellen Inhalt aufweist, entscheidet sich aufgrund der gesamten eigenhändigen Aufzeichnungen des Erblassers. Hat dieser in einem früheren Testament eine Abänderung vorgenommen und diese im letzten für gültig erklärt, kann im Rahmen der Auslegung, welche Testamente nach dem Willen des Erblassers aufgehoben sind, das frühere unbekümmert um seine Rechtswirksamkeit herangezogen werden (E. 3). Gültig; Verfügung; Letztwillige; Testament; Letztwilligen; Berufung; Testamente; Erblasser; Verfügungen; Begehren; Wille; Gültigkeit; Nachlass; Erblassers; Ungültigkeit; Hinweis; Teilung; Gesetzliche; Hinweisen; Obergericht; Urteil; Entscheid; Willen; Nichteintreten; Abänderung; Ungültig; Auslegung; Begehren; Materiell; Wäre
124 III 5Art. 8, 9, 467, 499 ff. und 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Gültigkeit eines öffentlich beurkundeten Testamentes. Zusammenfassung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Testierfähigkeit (vgl. BGE 117 II 231 ff.); diese gelten auch in bezug auf ein öffentlich beurkundetes Testament (E. 1). Fall einer Erblasserin, die angesichts ihres allgemeinen Gesundheitszustandes und des teilweise schwer nachvollziehbaren Testamentsinhalts im massgebenden Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung eines Testamentes wahrscheinlich nicht mehr verfügungsfähig war. Die Vermutung der Testierfähigkeit gilt daher nicht, doch steht der Gegenbeweis offen, dass die Erblasserin in einem luziden Intervall gehandelt hat (E. 4). Maria; Urteil; Testament; Erblasser; Erblasserin; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Testamente; Verfügung; Kantonsgericht; Testamentes; Person; Zeitpunkt; Errichtung; Vermutung; Zeuge; Lebenserfahrung; Recht; Notar; Fähigkeit; Beweis; Klinik; Recht; Wahrscheinlichkeit; Normalfall; Testierfähigkeit; Bezug; Schwester
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