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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 50 VVG vom 2022

Art. 50 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 50

1 Hat sich im Laufe der Versicherung der Versicherungswert wesent­lich vermin­dert, so kann sowohl das Versicherungsunternehmen wie der Versiche­rungsnehmer die verhält­nismässige Herabsetzung der Versiche­rungs­summe verlangen.

2 ...100

100 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 II 184Art. 50 OR. Solidarische Haftung neunjähriger Kinder, die mit Pfeil und Bogen spielen (E. 2). Schadenersatzbemessung unter Berücksichtung des Alters der Kinder und der wirtschaftlichen Umstände (E. 3). Ersetzung der Heilungskosten. Art. 96 VVG ist auf die im Sinne von Art. 1 KUVG anerkannten Krankenkassen nicht anwendbar; Anspruchskonkurrenz des Geschädigten gemäss Art. 51 OR gegenüber dem haftpflichtigen Dritten und der Krankenkasse (E. 4). Genugtuung (E. 5). Défendeur; Demande; Demandeur; Dommage; Cause; Faute; Responsabilité; Qu'il; Appelé; Contre; Enfant; être; Ainsi; Civile; Intérêt; Action; Danger; L'appelé; D'une; Enfants; Selon; Dangereux; Tribunal; Caisse; Risque; Maillard; Comporte; Assurance; Jugement
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