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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 50 VRV vom 2020

Art. 50 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 501Strassenbenützung

1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:

a.
den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
b.
Radwegen;
c.
der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
d.
der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.

2 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.

3 2


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180055NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführer; Strasse; Verkehr; Trottoir; Personen; Schranke; Verhalte; Strassen; Fahrzeug; Verhalten; Parkplatz; Staatsanwaltschaft; Aufmerksamkeit; Beschwerdegegners; Verkehrsteilnehmer; Verhalten; Verkehr; Sorgfalt; Beschwerdeführers; Personenwagen; Fussgänger; Kreuzung; Kollision; Aussage; Befand; Fuhr; Zeitpunkt; Sorgfaltspflicht
BESK 2007 175Fahrlässige schwere Körperverletzung (Leitentscheid)Pferd; Reiter; • Angeschuldigte; Schlittler; Pferde; Schwere; Recht; Verhalten; Risiko; Ritten; Fahrlässig; Körperverletzung; Erlaubt; Unfall; Umstände; Reiterin; Reiten; Waldweg; Fahrlässige; Pferdes; Rechtlich; Situation; Privatkläger; Schlittlern; Reitern; Schlittelweg; Unterwegs

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
105 IV 257Art. 50 Abs. 1 VRV. Spiel und Sport auf verkehrsarmen Strassen. Unter den Begriff der verkehrsarmen Strassen fallen nur Strassen, die nach Anlage und Funktion zum vorneherein wenig motorisierten Verkehr erwarten lassen (z.B. Zufahrts- und Erschliessungsstrassen ohne Durchgangsverkehr). Strasse; Strassen; Verkehrsarm; Verkehrsarme; Sport; Rollski; Fahrbahn; Verkehr; Spiel; Betätigung; Sportliche; Beschwerde; Verkehrsarmen; Zillis; Anlage; Funktion; Hauptstrasse; Nichtigkeitsbeschwerde; Geringe; Sportgerät; Urteil; Benützt; Verboten; Gebaute; Frequenz; Regel; Verwaltungsgericht; Benützung; Beschwerdeführer; Wohnquartier
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