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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 50 CCP de 2023

Art. 50 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 50

Demande d’exécution des mesures de contrainte

1 Les arrestations demandées par l’autorité requérante font l’objet d’un mandat d’amener écrit (art. 208).

2 Dans la mesure du possible, l’autorité requise amène les personnes arrêtées devant l’autorité compétente dans les 24 heures.

3 Les demandes relatives à d’autres mesures de contrainte sont brièvement motivées. Dans les cas urgents, la motivation peut être fournie après coup.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2008/12 Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG. Festsetzung und Anfechtung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Verteidiger; Amtliche; Beschwerde; Urteil; Entschädigung; Amtlichen; Kanton; Verfügung; Kantons; Separate; Amtsbericht; Kantonsgericht; Prozessuale; Einigung; Honorarfestsetzung; Berufung; Gericht; Festsetzung; Verteidigers; Angenommen; Reduktion; Obergericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Wiedergutzumachenden; Regelmässig; Rechtsschutz; Stillschweigend; Justizverwaltungssachen; Ergangene; Kann
BEBK 2018 122Anordnung Untersuchungshaft, Haftantragsfrist (Leitentscheid)Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Stunden; Beschleunigung; Haftantrag; Festnahme; Kanton; Beschleunigungsgebot; Haftentscheid; Entscheid; Innert; Beschwerdeführers; Untersuchungshaft; Stellung; Verletzung; Kosten; Rechtlich; Verfahren; Stellungnahme; Gericht; Person; Prozessuale; Haftantrags; Zwangsmassnahmengerichts; Verfahrens; Gemäss

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 Ia 50Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). Richter; Anklage; Richter; Kammer; Verfahren; Verfahren; Anklagekammer; Urteil; Über; Entscheid; Gericht; Überweisung; Untersuchung; Zulassung; Recht; Verfahrens; Zulassungs; Beschwerde; EuGRZ; Befangen; Voreingenommen; Bundesgericht; Sache; Obergericht; Mitwirkung; Prüft; Liegende; Beurteilung; Befangenheit
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