1 Die Verfahrensleitung kann der zu schützenden Person die Wahrung ihrer Anonymität zusichern.
2 Die Staatsanwaltschaft unterbreitet die von ihr gemachte Zusicherung innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung; dabei hat sie sämtliche zur Beurteilung der Rechtmässigkeit erforderlichen Einzelheiten genau anzugeben. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet endgültig.
3 Verweigert das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung, so dürfen die unter Zusicherung der Anonymität bereits erhobenen Beweise nicht verwertet werden.
4 Eine genehmigte oder erteilte Zusicherung der Anonymität bindet sämtliche mit dem Fall betrauten Strafbehörden.
5 Die zu schützende Person kann jederzeit auf die Wahrung der Anonymität verzichten.
6 Die Staatsanwaltschaft und die Verfahrensleitung des Gerichts widerrufen die Zusicherung, wenn das Schutzbedürfnis offensichtlich dahingefallen ist.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SH | Nr. 51/2008/12 | Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG. Festsetzung und Anfechtung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger | Verteidiger; Amtliche; Beschwerde; Urteil; Entschädigung; Amtlichen; Kanton; Verfügung; Kantons; Separate; Amtsbericht; Kantonsgericht; Prozessuale; Einigung; Honorarfestsetzung; Berufung; Gericht; Festsetzung; Verteidigers; Angenommen; Reduktion; Obergericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Wiedergutzumachenden; Regelmässig; Rechtsschutz; Stillschweigend; Justizverwaltungssachen; Ergangene; Kann |
BE | BK 2018 122 | Anordnung Untersuchungshaft, Haftantragsfrist (Leitentscheid) | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Stunden; Beschleunigung; Haftantrag; Festnahme; Kanton; Beschleunigungsgebot; Haftentscheid; Entscheid; Innert; Beschwerdeführers; Untersuchungshaft; Stellung; Verletzung; Kosten; Rechtlich; Verfahren; Stellungnahme; Gericht; Person; Prozessuale; Haftantrags; Zwangsmassnahmengerichts; Verfahrens; Gemäss |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
114 Ia 50 | Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). | Richter; Anklage; Richter; Kammer; Verfahren; Verfahren; Anklagekammer; Urteil; Über; Entscheid; Gericht; Überweisung; Untersuchung; Zulassung; Recht; Verfahrens; Zulassungs; Beschwerde; EuGRZ; Befangen; Voreingenommen; Bundesgericht; Sache; Obergericht; Mitwirkung; Prüft; Liegende; Beurteilung; Befangenheit |