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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 50CrimPC from 2020

Art. 50 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 50 Request for compulsory measures

1 The requesting authority shall request that a person be arrested with a written warrant for an enforced appearance (Art. 208).

2 If possible, the requested authority shall hand over the arrested persons within 24 hours.

3 Applications for other compulsory measures must include a brief notice of the grounds. In cases of urgency, notice of the grounds may be provided later.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 51/2008/12 Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG. Festsetzung und Anfechtung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger Verteidiger; Amtliche; Beschwerde; Urteil; Entschädigung; Amtlichen; Kanton; Verfügung; Kantons; Separate; Amtsbericht; Kantonsgericht; Prozessuale; Einigung; Honorarfestsetzung; Berufung; Gericht; Festsetzung; Verteidigers; Angenommen; Reduktion; Obergericht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Wiedergutzumachenden; Regelmässig; Rechtsschutz; Stillschweigend; Justizverwaltungssachen; Ergangene; Kann
BEBK 2018 122Anordnung Untersuchungshaft, Haftantragsfrist (Leitentscheid)Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmengericht; Stunden; Beschleunigung; Haftantrag; Festnahme; Kanton; Beschleunigungsgebot; Haftentscheid; Entscheid; Innert; Beschwerdeführers; Untersuchungshaft; Stellung; Verletzung; Kosten; Rechtlich; Verfahren; Stellungnahme; Gericht; Person; Prozessuale; Haftantrags; Zwangsmassnahmengerichts; Verfahrens; Gemäss

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 Ia 50Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Personalunion von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter. 1. Tragweite des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter, insbesondere auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3b); Bedeutung dieser Garantien in einem demokratischen Rechtsstaat (E. 3c). 2. Zulässigkeit der sog. Vorbefassung im allgemeinen und Kriterien der Beurteilung (E. 3d). 3. Personelle Identität bzw. personelle Trennung von Überweisungsrichter und erkennendem Strafrichter im allgemeinen; Hinweise auf die Regelung in den Strafprozessordnungen und die Rechtsprechung (E. 4). 4. Die personelle Trennung von Überweisungsrichter und Strafrichter nach der zürcherischen Strafprozessordnung: Der erstinstanzliche Strafrichter am Obergericht, der vorher als Mitglied der Anklagekammer die Anklage zugelassen und den Angeschuldigten überwiesen hat, genügt den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (E. 5). Richter; Anklage; Richter; Kammer; Verfahren; Verfahren; Anklagekammer; Urteil; Über; Entscheid; Gericht; Überweisung; Untersuchung; Zulassung; Recht; Verfahrens; Zulassungs; Beschwerde; EuGRZ; Befangen; Voreingenommen; Bundesgericht; Sache; Obergericht; Mitwirkung; Prüft; Liegende; Beurteilung; Befangenheit
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