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SchKG ()

Art. 50 SchKG () drucken

Art. 50

1 Debiturs cun domicil a l’exteriur, che possedan ina sedia da la fatschenta en Svizra, pon vegnir stumads per las obligaziuns surpi­gliadas sin quint da quella ed a la sedia da quella.

2 Debiturs cun domicil a l’exteriur, che han tschernì in domicil spezial en Svizra per ademplir in’obligaziun, pon vegnir stumads per questa obligaziun al lieu tschernì.

4. Lieu da scus­siun, nua che la chaussa sa chatta >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190329OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Zweigniederlassung; Kantons; Handelsgericht; Liquidation; Organisation; Beschwerde; Dübendorf; Konkursamt; Vorschriften; Verbindung; Frist; Gesuchstellers; Rechtsdomizil; Verfahrens; Bezahlen; Schweiz; Streitwert; Einzelrichterin; Einlegerakten; Umtriebsentschädigung; Organisationsmangel; Zürich; Einzelgericht; Zustellung; Schalcher; Sabrina
ZHPS170250ArrestGesuch; Gesuchsgegnerin; Arrest; SchKG; Betreibung; Schweiz; Vorinstanz; Zweigniederlassung; Behauptet; Arrestgr; Bezirksgericht; Forderung; Beschwerde; Entscheid; Betreibungsort; Flucht; Zürich; Behauptete; Betreibungsstand; Kanton; Forderungen; Zuständigkeit; Geschäft; Konto; Lägen; Unrecht; Gericht; Handels
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 87 (5A_260/2010)Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). Recht; Urkunde; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Vollstreckbare; LugÜ; SchKG; Urteil; Beschwerde; Urkunden; Verfahren; Gerichtliche; Vollstreckbaren; Beschwerdeführer; Lugano; Entscheid; Nationale; Schweiz; Schuldner; Vollstreckung; Provisorische; Definitiven; Forderung; Zivilprozess; Lugano-Übereinkommen; Schweizerischen; Public
119 III 51Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. Konkurs; Betreibung; Rekurrent; Wohnsitz; Aufsichtsbehörde; SchKG; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Begründet; Betreibungsamt; Spanien; Betreibungsort; Konkursandrohung; Schuldner; Kantonale; AMONN; Ausland; Vorweisen; Rekurrenten; Wohnung; Schuldbetreibungs; Gezogen; AMONN; Rekurs; Schweizerischen; Besondern; Erwägungen; Bundesgericht; Konkurs
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