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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 50 SchKG vom 2023

Art. 50 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 50

1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsnieder­lassung besitzen, können für die auf Rechnung der letz­tern eingegangenen Ver­bind­lichkeiten am Sitze derselben betrie­ben werden.

2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfül­lung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlich­keit am Orte desselben betrieben werden.

4. Betreibung­sort der gelege­nen Sache >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190329OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Zweigniederlassung; Kantons; Handelsgericht; Liquidation; Organisation; Beschwerde; Dübendorf; Konkursamt; Vorschriften; Verbindung; Frist; Gesuchstellers; Rechtsdomizil; Verfahrens; Bezahlen; Schweiz; Streitwert; Einzelrichterin; Einlegerakten; Umtriebsentschädigung; Organisationsmangel; Zürich; Einzelgericht; Zustellung; Schalcher; Sabrina
ZHPS170250ArrestGesuch; Gesuchsgegnerin; Arrest; SchKG; Betreibung; Schweiz; Vorinstanz; Zweigniederlassung; Behauptet; Arrestgr; Bezirksgericht; Forderung; Beschwerde; Entscheid; Betreibungsort; Flucht; Zürich; Behauptete; Betreibungsstand; Kanton; Forderungen; Zuständigkeit; Geschäft; Konto; Lägen; Unrecht; Gericht; Handels
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 87 (5A_260/2010)Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). Recht; Urkunde; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Vollstreckbare; LugÜ; SchKG; Urteil; Beschwerde; Urkunden; Verfahren; Gerichtliche; Vollstreckbaren; Beschwerdeführer; Lugano; Entscheid; Nationale; Schweiz; Schuldner; Vollstreckung; Provisorische; Definitiven; Forderung; Zivilprozess; Lugano-Übereinkommen; Schweizerischen; Public
119 III 51Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. Konkurs; Betreibung; Rekurrent; Wohnsitz; Aufsichtsbehörde; SchKG; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Begründet; Betreibungsamt; Spanien; Betreibungsort; Konkursandrohung; Schuldner; Kantonale; AMONN; Ausland; Vorweisen; Rekurrenten; Wohnung; Schuldbetreibungs; Gezogen; AMONN; Rekurs; Schweizerischen; Besondern; Erwägungen; Bundesgericht; Konkurs
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