1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
4. Betreibungsort der gelegenen Sache >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190329 | Organisationsmangel | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Zweigniederlassung; Kantons; Handelsgericht; Liquidation; Organisation; Beschwerde; Dübendorf; Konkursamt; Vorschriften; Verbindung; Frist; Gesuchstellers; Rechtsdomizil; Verfahrens; Bezahlen; Schweiz; Streitwert; Einzelrichterin; Einlegerakten; Umtriebsentschädigung; Organisationsmangel; Zürich; Einzelgericht; Zustellung; Schalcher; Sabrina |
ZH | PS180131 | Nachlassstundung | Beschwerde; Nachlass; Erfahre; SchKG; Beschwerdeführer; Recht; Konkurs; Schuldner; Gesuch; Nachlassverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Provisorische; Nachlassstundung; Noven; Verfahren; Betreibung; Wohnsitz; Schweiz; öffnung; Vorinstanzlich; Betreibungs; Vorinstanzliche; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Gläubiger; Vorinstanzlichen; Beschwerdeführers |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 87 (5A_260/2010) | Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). | Recht; Urkunde; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Vollstreckbare; LugÜ; SchKG; Urteil; Beschwerde; Urkunden; Verfahren; Gerichtliche; Vollstreckbaren; Beschwerdeführer; Lugano; Entscheid; Nationale; Schweiz; Schuldner; Vollstreckung; Provisorische; Definitiven; Forderung; Zivilprozess; Lugano-Übereinkommen; Schweizerischen; Public |
119 III 51 | Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. | Konkurs; Betreibung; Rekurrent; Wohnsitz; Aufsichtsbehörde; SchKG; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Begründet; Betreibungsamt; Spanien; Betreibungsort; Konkursandrohung; Schuldner; Kantonale; AMONN; Ausland; Vorweisen; Rekurrenten; Wohnung; Schuldbetreibungs; Gezogen; AMONN; Rekurs; Schweizerischen; Besondern; Erwägungen; Bundesgericht; Konkurs |