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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 50 LEF dal 2020

Art. 50 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 50

3. Foro del debitore domiciliato all’estero

1 Per le obbligazioni assunte a conto di una loro azienda nella Svizzera i debitori domiciliati all’estero possono essere escussi alla sede della medesima.

2 I debitori domiciliati all’estero, che per l’adempimento di un’obbligazione hanno eletto un domicilio speciale nella Svizzera, possono essere escussi per la medesima al domicilio eletto.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE190329OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Zweigniederlassung; Kantons; Handelsgericht; Liquidation; Organisation; Beschwerde; Dübendorf; Konkursamt; Vorschriften; Verbindung; Frist; Gesuchstellers; Rechtsdomizil; Verfahrens; Bezahlen; Schweiz; Streitwert; Einzelrichterin; Einlegerakten; Umtriebsentschädigung; Organisationsmangel; Zürich; Einzelgericht; Zustellung; Schalcher; Sabrina
ZHPS170250ArrestGesuch; Gesuchsgegnerin; Arrest; SchKG; Betreibung; Schweiz; Vorinstanz; Zweigniederlassung; Behauptet; Arrestgr; Bezirksgericht; Forderung; Beschwerde; Entscheid; Betreibungsort; Flucht; Zürich; Behauptete; Betreibungsstand; Kanton; Forderungen; Zuständigkeit; Geschäft; Konto; Lägen; Unrecht; Gericht; Handels
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 87 (5A_260/2010)Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). Recht; Urkunde; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Vollstreckbare; LugÜ; SchKG; Urteil; Beschwerde; Urkunden; Verfahren; Gerichtliche; Vollstreckbaren; Beschwerdeführer; Lugano; Entscheid; Nationale; Schweiz; Schuldner; Vollstreckung; Provisorische; Definitiven; Forderung; Zivilprozess; Lugano-Übereinkommen; Schweizerischen; Public
119 III 51Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. Konkurs; Betreibung; Rekurrent; Wohnsitz; Aufsichtsbehörde; SchKG; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Begründet; Betreibungsamt; Spanien; Betreibungsort; Konkursandrohung; Schuldner; Kantonale; AMONN; Ausland; Vorweisen; Rekurrenten; Wohnung; Schuldbetreibungs; Gezogen; AMONN; Rekurs; Schweizerischen; Besondern; Erwägungen; Bundesgericht; Konkurs
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