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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 50 OR dal 2022

Art. 50 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 50

1 Se il danno è cagionato da più persone insieme, tutte sono tenute in solido verso il danneggiato, senza distinguere se abbiano agito come istigatori, autori o complici.

2 È lasciato al prudente criterio del giudice il determinare se e in quali limiti i partecipanti abbiano fra loro un diritto di regresso.

3 Il favoreggiatore è responsabile solo del danno cagionato col suo personale concorso o degli utili ritrattine.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210149Angriff etc. und WiderrufSchuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Privatklägers; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Recht; Verteidigung; Anklage; Verfahren; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Mitbeschuldigten; Unentgeltlich; Amtlich; Staatsanwalt; Vorinstanz; Gericht; Körperverletzung; Unentgeltliche; Staatsanwaltschaft; Amtliche; Berufungsverfahren; Probezeit; Verfahren; Sinne; Genugtuung; Unentgeltlichen; Vorinstanzlich
ZHSB200278Versuchte schwere KörperverletzungSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; DNA-Spur; Wattetupfer; Verteidigung; Vorinstanz; Monate; Berufung; Klägers; Urteil; Privatklägers; Freiheitsstrafe; Schwere; Amtlich; Zürich; Amtliche; Liegen; Dispositiv; Aussage; Kosten; Perverletzung; Dessen; Angriff; Körperverletzung; Monaten; Leicht; Ersucht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2005.105Entscheid Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 72 VVG (SR 221.229.1); Art. 398 Klagten; Beklagten; Vertrag; Schaden; Baugr; Unternehmer; Baugrube; Unternehmervariante; Ingenieur; Klage; Baugrubensicherung; Projekt; Architekt; Bauleitung; Kläg; Abklärung; Vertragsverletzung; Klageantwort; Grundlage; Architekten; Ausführung; Verschulden; Wäre; Zusammenhang; Diesbezüglich; Schadens; Kausalzusammenhang; Abklärungen; Recht
SGHG.2005.61Entscheid Art. 2, Art. 3 lit. a und b UWG (SR 241). Ein Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz liegt vor bei einer unberechtigten oder irreführenden Verwarnung wegen angeblicher Schutzrechtsverletzung. Verwarnungen wegen angeblicher Patentverletzung sind nur dann als unlauterer Wettbewerb zu qualifizieren, wenn der Verwarner mit Sicherheit um die Nichtigkeit des Patents weiss oder an dessen Rechtsbeständigkeit zumindest ernsthaft zweifeln muss (Handelsgericht, 22. November 2005, HG. 2005.61). Patent; Klägerinnen; Maschine; Maschinen; Klagt; Beklagten; A&B; Klage; Beklact; Gesuch; Sealy; Memorandum; Turkey; Kunde; Patentverletzung; Türkische; Kunden; Recht; Mizrakli; Rechnen; Murat; Erwähnt; Unternehmen; Türkei; Verwarnung; Glaubhaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Beschwerde; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Schadenersatz; Vermögenswerte; Geschädigten; Zivilrechtlich; Urteil; HEIERLI; Hinweis; Rechtsprechung; Haftung; Schutz; Verfahren; Begründet; Hinreichend; Schadenersatzforderung; Person
145 III 72 (4A_433/2018)Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Beschwerde; Urheberrecht; Urheberrechts; Internet; Rechtlich; Beschwerdegegnerin; Urheberrechtsverletzung; Provider; Recht; Filme; Teilnehmer; Access; Beschwerdeführerin; Portal; Unterlassungs; Passivlegitimation; Vorinstanz; Verantwortlichkeit; Teilnahme; Zivil; Eigengebrauch; Zugang; Kunden; Schutz; Nutzer; Schweiz; Providern; Verletzung; Zivilrechtliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6600/2016Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Aufenthalt; Flüchtling; Beschwerdeführer; Schweiz; Urteil; Übergang; Aufenthalts; Zweitasyl; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Ordnungsgemäss; Setze; Verfahren; Flüchtlings; Vorinstanz; Italien; Wegweisung; Flüchtlinge; Entscheid; Rechtlich; Staat; Behörden; Verantwortung; Ausländer; Übergangsvereinbarung; Gesuch; Bewilligung; Sinne
D-1114/2019Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Syrische; Flüchtling; Syrischen; Regime; Behörde; Syrien; Brasilien; Behörden; Politisch; Beschwerdeführers; Schweiz; Person; Bundesverwaltungsgericht; Juden; Verfügung; Israel; Jüdische; Über; Politischen; Vorinstanz; Exilpolitische; Wegweisung; Radio; Begründet; Jüdischen; Aktivitäten
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