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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 50 KVG vom 2023

Art. 50 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 50

154 Kostenübernahme im Pflegeheim

Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3) vergütet der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege nach Artikel 25a. Die Absätze 7 und 8 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar.

154 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege­finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2018.132Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG)Pflege; Wegkosten; Beschwerde; Leistung; Person; Spitex; Pflegeleistung; Kanton; Pflegeleistungen; Beschwerdegegnerin; Patient; Krankenpflege; Pflegefinanzierung; Recht; Bundesrat; Leistungen; Ambulant; Grund; Pflegekosten; Recht; Urteil; Regel; Ambulante; Beschwerdeführerin; Regelung; Erwähnt; Behandlung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung
SOVSBES.2018.132Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG)Pflege; Wegkosten; Person; Leistung; Spitex; Kanton; Beschwerde; Pflegeleistung; Patient; Urteil; Pflegeleistungen; Recht; Recht; Ambulante; Regel; Grund; Pflegekosten; Erwähnt; Regelung; Krankenpflege; Bundesrat; Leistungen; Beschwerdegegnerin; Pflegefinanzierung; Ambulanten; Dienst; Erwähnte; Patienten; Dienste
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2012/8Entscheid Art. 49 Abs. 4 KVG: Abgrenzung der Akutspitalbedürftigkeit von der Pflegebedürftigkeit bei Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2013, KV 2012/8). Beschwerde; Führer; Beschwerdeführer; Behandlung; Spital; Helsana; Klinik; Pflege; Spitalbedürftig; Beschwerdeführers; Akutspital; Medizinisch; Beurteilung; Spitalbedürftigkeit; Person; Akutspitalbedürftigkeit; Medizinische; Psychiatrische; Bericht; ärztlich; Stationär; Zeitpunkt; Stationäre; Einsprache; Gesundheit; Aufenthalt; Stellungnahme; Wiesen; ärztliche
SGKV 2011/20Entscheid Art. 49 Abs. 4 KVG: Abgrenzung der Akutspitalbedürftigkeit von der Pflegebedürftigkeit bei Vorliegen einer schizophrenen Erkrankung. Akutspitalbedürftigkeit für die Dauer der schubweisen Verschlimmerung der Krankheit bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juni 2012, KV 2011/20).Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Lisbeth Mattle Frei; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 7. Juni 2012in SachenA. ,Beschwerdeführer,vertreten durch Amtsvormundschaft der Gemeinde B. ,gegenCSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, Beschwerde; Beschwerdeführer; Behandlung; Spital; Pflege; Beschwerdeführers; Gesundheit; Klinik; Spitalbedürftig; Akutspital; Medizinisch; Bericht; Medizinische; Person; Akutspitalbedürftigkeit; ärztliche; Spitalbedürftigkeit; Gesundheitszustand; Behandlungs; Verbesserung; Pflegeheim; Leistungen; Medikation; Stationär; Begründe; Krankheit; Stabilisierung; Medizinischen; Beschwerdegegnerin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 280Art. 25a, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG; Art. 33 lit. i KVV; Art. 7 ff. KLV; Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1bis des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2011 über die Pflegefinanzierung; Art. 2 der Verordnung des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2010 über die Pflegefinanzierung; Restfinanzierung der Pflegeleistungen bei Krankheit. Seit Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 leistet einerseits die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen - nach Pflegebedarf gestaffelten und limitierten - Beitrag an die Pflegeleistungen (Art. 25a Abs. 1 KVG). Anderseits haben sich auch die versicherten Personen (Art. 25a Abs. 5 Satz 1 KVG) und die öffentliche Hand an diesen zu beteiligen (Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG; E. 3). Den Kantonen ist es grundsätzlich gestattet, ihrer Restfinanzierungspflicht mittels kantonal geregelter Höchstansätze nachzukommen (E. 7.2 und 7.4). Im Einzelfall kann diese jedoch höher sein, wenn Pflegekosten nach Massgabe von Art. 7 ff. KLV festgelegt worden sind (E. 7.4). Pflege; Kanton; Pflegekosten; Beschwerde; Restfinanzierung; Kantone; Pflegeheim; Urteil; Pflegeleistungen; Gallen; Höchstansätze; Leistungen; Kantons; Pflegebedarf; Pflegeheime; Person; Gedeckt; Gemeinde; Kantonen; Regel; Prozent; Gemeinden; Tarif; Pflegefinanzierung; Regelung; Ungedeckt; Urteile; Gericht; Verordnung
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