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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 50 LPGA de 2021

Art. 50 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 50 Transaction

1 Les litiges portant sur des prestations des assurances sociales peuvent être réglés par transaction.

2 L’assureur est tenu de notifier la transaction sous la forme d’une décision sujette à recours.

3 Les al. 1 et 2 s’appliquent par analogie à la procédure d’opposition ainsi qu’à la procédure de recours.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 50 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.15Anspruch auf UmschulungBeschwerde; Beschwerdeführerin; IV-Nr; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Umschulung; Medizinisch; Medizinische; Mitteilung; Alkohol; Eingliederung; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Invalid; Verfügung; Aufbautraining; Umschulungsanspruch; Bericht; Depressive; Stationär; Aufenthalt; IV-Stelle; Stationäre; Bereich; Pensum; Genügend; Gesundheit; Verlängerung; Massnahme; Berufliche
SHNr. 63/2018/52 Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahme: Selbstamortisierendes Darlehen bei Erwerbstätigkeit in einem Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb - Art. 8, Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie Art. 21ter Abs. 3 IVG; Art. 2 HVI. Voraussetzungen für den Anspruch auf ein selbstamortisierendes Darlehen (E. 2.2 und 5.1). Anspruch vorliegend bejaht (E. 5.5). Beschwerde; Melkroboter; Beschwerdeführer; Hilfsmittel; Eingliederung; Landwirt; Anspruch; Darlehen; Arbeit; Beschwerdeführers; Leistung; Entlastung; Erfolg; IV-Stelle; Eingliederungserfolg; Stunden; Landwirtschaft; Arbeitsfähigkeit; Betrieb; Voraussichtlich; Invalide; Gutachten; Selbstamortisierendes; Angemessenen; Invalidenversicherung; Leistungsfähigkeit; Wirtschaftlich; Prüfen; Wirtschaftliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/8Entscheid Fortgesetzte Versicherungspflichtunterstellung beim bisherigen Kranken- versicherer nach KVG, da die Wohnsitzgemeinde die Abmeldebestätigung annullierte und der Beschwerdeführer den Nachweis der Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erbrachte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2019, KV 2017/8). Beschwerde; Versicherung; Beschwerdeführer; Wohnsitz; Gemeinde; Ausland; Jahresfranchise; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Ununterbrochen; Prämien; Beschwerdeführers; Rückwirkend; Recht; Abmeldebestätigung; Einsprache; Krankenversicherung; Begründung; Forderung; Ununterbrochene; Einspracheentscheid; Abmeldung; Auszugehen; Unterbrochenen; Wohnsitznahme; Absicht; Ununterbrochenen; Einwohneramt
SGUV 2015/67Entscheid Art. 17 Abs. 1 ATSG: Anpassung einer ursprünglich mit Vergleich festgelegten Rente an die geänderten erwerblichen Auswirkungen. Art. 25 Abs. 1 ATSG: Rückforderung zu Unrecht bezogener Rentenleistungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. August 2017, UV 2015/67).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2017. Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Rente; Beschwerdegegnerin; Invalidität; Recht; Beschwerdeführers; Invaliditätsgrad; Verfügung; Recht; Sachverhalt; Vergleich; Rechtsvertreter; Einsprache; Elvia; Sachverhalts; Adaptierte; Chauffeur; Invalidenrente; Unfall; Revision; Erwägung; Arthrodese; Adaptierten; Arbeitsfähigkeitsgrad; Gutachten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 77 (8C_859/2013)Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 18 UVG; Wiedererwägung bei vergleichsgestützter Leistungszusprechung des Unfallversicherers. Der UVG-Versicherer kann seine gestützt auf einen Vergleich mit der versicherten Person erlassene Verfügung über die Zusprechung einer Versicherungsleistung nicht mit der Begründung in Wiedererwägung ziehen, ein einzelnes der anspruchsrelevanten Kriterien - wie etwa der versicherte Verdienst bei einer Invalidenrente - sei offensichtlich unrichtig festgelegt worden. Hiefür müsste sich vielmehr die vergleichsweise verfügte Leistung bei einer auch sämtliche weiteren Anspruchsfaktoren umfassenden Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage im Ergebnis als offensichtlich unrichtig erweisen (E. 3). Recht; Verfügung; Vergleich; Leistung; Verdienst; Wiedererwägung; Unrichtig; Unfall; Invalidenrente; Allianz; Rechtslage; Beschwerde; Ergebnis; Vergleichs; Anspruchsfaktoren; Rente; Vergleichsweise; Einspracheentscheid; Sachverhalt; Helvetia; Leistungen; Invaliditätsgrad; Unfallversicherer; Elvia; Integritätsentschädigung; Zusprechung; Versicherungsträger; Streitig; Nachfolgend:; Regel
135 V 124 (9C_781/2008)Art. 89 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Art. 116 und 139 OR; Art. 46 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche und örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers. Ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit ist im Verfahren nach Art. 89 KVG unzulässig (E. 3). Das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ist sachlich zuständig zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers betreffend eine vom Krankenversicherer auf dem Betreibungsweg geltend gemachte Forderung gestützt auf eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen Behandlung (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG), auch wenn die Vereinbarung alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist (E. 4.3.1). Der Gerichtsstand nach Art. 89 Abs. 2 KVG (Kanton, in welchem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt) geht dem Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vor (E. 4.3.2). Fristwahrung durch Klage beim örtlich unzuständigen Gericht (Art. 139 OR analog; E. 5). Schiedsgericht; Kanton; SchKG; Zuständig; Beschwerde; Zuständigkeit; Vereinbarung; Luzern; Aberkennung; Betreibung; Urteil; Zuständig; Kantons; Leistungserbringer; Schuld; Recht; Entscheid; Aberkennungsklage; Schiedsgerichts; örtlich; Bundes; Gericht; Forderung; Sachlich; Beschwerdeführer; Sachliche; Klage; Partei; örtliche

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-603/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; BVGer-act; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerin; Einsprache; Schweiz; Frist; VwVG; Einspracheentscheid; übergeben; Partei; Erhoben; Schweizerischen; Angefochtene; Verfahrens; SAK-act; Zuständig; Entscheid; Eröffnung; Zugesprochen; Einschreiben; Datiert; Inklusive; Einzureichen; Verfahrenskosten; Eingabe
C-7034/2013RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Gutachten; Partei; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Neuanmeldung; Urteil; Verordnung; Erhebliche; BVGer; Beweis; Parteien; Beantragt; Verfahren; Prüfung; Glaubhaft; Person; Hinweis; Angefochtene; Gesundheitszustand; Schweiz; Erheblichen; Invalidität; Vorliegen; Prüfen
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