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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 5 ZPO vom 2021

Art. 5 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 5 Einzige kantonale Instanz

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

a.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
b.
kartellrechtliche Streitigkeiten;
c.
Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
d.
Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
e.
Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19832;
f.
Klagen gegen den Bund;
g.
die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts (OR)3;
h.4
Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065, nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 20156 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20187;
i.8
Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 20139, dem Bundesgesetz vom 25. März 195410 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 196111 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.

2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.


1 SR 241
2 SR 732.44
3 SR 220
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
5 SR 951.31
6 SR 958.1
7 SR 954.1
8 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 3 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).
9 SR 232.21
10 SR 232.22
11 SR 232.23


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE220107Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Zeichen; Gesuchsgegner; Dienstleistungen; Rinnen; Gesuchstellerinnen; Marke; Nahme; Recht; Marken; Verwechslungsgefahr; Hotel; Massnahmen; MSchG; Verwende; Vorsorglich; Biete; Vorsorgliche; Bereich; Gesuchsgegners; Anträge; Gastronomie; Verfahren; Markenrecht; Rechtsbegehren; Beschreibend; Partei; Anspruch; Bieten
ZHLF220078BauhandwerkerpfandrechtBerufung; Gesuch; Klagt; Beklagt; Berufungsbeklagte; Recht; Eintrag; Eintragung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Partei; Bauhandwerkerpfandrechts; Berufungsbeklagten; Verfahren; Rechtsbegehren; Grundstücks; Gesuchs; Grundbuch; Bundes; Gericht; Fragepflicht; Parteibezeichnung; Parteien; Klage; Formular; Gerichtliche; Rungen; Verwaltungsvermögen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.573)VollstreckungsgesuchGesuch; Vollstreckung; Gesuchs; Gesuchstellerin; Appellationsgericht; Gericht; Vollstreckungsmassnahme; Vollstreckungsgesuch; Entscheid; Beschwerde; Gerichts; Gesuchsgegner; Urteil; Rechtsmittel; Gesuchsgegnerin; Gemäss; Schweizerischen; Zivilgericht; Anordnung; Zuständig; Kommentar; Weitere; Auflage; Erstinstanzliche; Streitwert; Vorliegende; Instanz; Bundesgericht; Beantragt; Zuständigkeit
BSZK.2019.9 (AG.2020.90)(super)provisorische MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Gesuchstellerin; Werden; Äusserung; Massnahme; Gericht; Äusserungen; Verfügung; Direkt; Gesuchsgegners; Welche; Gemäss; Streitwert; Anordnung; Rechtsbegehren; Vollstreckung; Kommentar; Zuständig; Zuständigkeit; Massnahmen; Stellung; Appellationsgericht; Unlauter; Hinweise; Finanzlage; Stellungnahme; Trägt; Lassen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 12 (5A_87/2022)
Regeste
 a Art. 519 ff. und 540 ZGB ; Art. 71 und 206 Abs. 2 ZPO ; Ungültigkeitsklage und Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit; Schlichtungsverfahren. Klagen mehrere Kläger gegen mehrere Beklagte auf Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung oder auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Rechtsfolgen für das Schlichtungsverfahren (E. 3.1.2).
Schlichtungs; Klage; Partei; Klagebewilligung; Parteien; Beschwerde; Schlichtungsverhandlung; Streit; Schlichtungsverfahren; Gültig; Entscheid; Streitgenosse; Beschwerdeführer; Friedensrichter; Streitgenossen; Gericht; Klagte; Urteil; Verhandlung; Zivilprozess; Einfache; Verfahren; Schlichtungsversuch; Schlichtungsverfahrens; Obergericht; Ungültigkeit; Person; Beschwerdegegner
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellungs; SchKG; Negative; Feststellungsklage; Beschwerde; Klagerückzug; Definitive; Negativen; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Gerichtlich; Verfahren; Gerichtliche; Forderung; Urteil; Materiell; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Gericht; Beschwerdeführer; Zahlung; Rechtskraft; Anerkennungs; Leistungsbegehren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Vock, NaterBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Rainer Wey Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]2013
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