Art. 5 ZGB vom 2023
Art. 5
1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
II. Öffentliches Recht der Kantone >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 325 (2C_522/2019) | Regeste Art. 127 Abs. 3 BV ; Art. 20 Abs. 1 StHG ; Art. 626 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 56 ZGB ; Doppelbesteuerungsverbot; Hauptsteuerdomizil und Sitzwechsel. Verwirkung des doppelbesteuerungsrechtlichen Beschwerderechts des Steuerpflichtigen (E. 4.2). | Kanton; Kantons; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verwirkung; Recht; Anspruch; Steuerpflicht; Lizenz; Kollidierenden; Gesellschaft; Verhalten; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Doppelbesteuerung; Treuwidrig; Steuerverwaltung; Urteil; Steueranspruch; Verwaltungsrat; Rulinganfrage; Beschwerderecht; Betrieb; Betriebsstätte; Software; Rechtsmissbräuchlich; Sachverhalt; Kennt; Beschwerderechts |
142 III 795 (5A_386/2016) | Letztinstanzlicher kantonaler Entscheid betreffend Massnahmen des kantonalen Rechts (Art. 437 Abs. 2 ZGB); Rechtsmittel. Zulässiges Rechtsmittel an das Bundesgericht ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) (E. 2). | Bundes; Recht; Beschwerde; Entscheid; Bundesgericht; Urteil; Zivilsachen; Massnahmen; Rechtsmittel; Erwachsenenschutz; Nachbetreuung; Zivilrecht; Familiengericht; Zusammenhang; Klinik; öffentlich-rechtliche; Fürsorgerisch; Kanton; Erwachsenenschutzes; Entscheide; Ordnete; Erwägungen; Gebiet; Schizophrenie; Paranoide; EGZGB/AG; Enthalten |