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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 5 VwVG vom 2020

Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 5 B. Begriffe / I. Verfügungen

B. Begriffe

I. Verfügungen

1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:

a.
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).1

3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU130021Missachten einer amtlichen Verfügung Schuldig; Beschuldigte; Verfügung; Beschuldigten; Zustandsbericht; Mängel; Recht; Kontrolle; Sicherheit; Sicherheitsnachweis; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Berufung; Sicherheitsnachweise; Netzbetreiberin; Entscheid; Verteilnetz; Mängelbehebung; Bundesverwaltungsgericht; Rechtlichen; Beschwerde; Verfahrens; Geltend; Beheben; Zutreffend; Drohung; Vorstehend
ZHLB100041Forderung Überschuss; Versicherung; Heirat; Überschussbeteiligung; Police; Überschussanteil; Bundes; Anspruch; Klagten; Beklagten; Überschussanteile; Berufung; Heiratszusatz; Zahlen; Verfahren; Aufsicht; Recht; Schwerde; Policen; Vorinstanz; Überschüsse; Bundesgericht; Wiesen; Heiratszusatzversicherung; Grund; Prüfen; Beschwerde; Vollmacht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2017.68Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Öffentlichkeit; Person; Dokument; Personen; InfoDG; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Aufwand; Urteil; Gesuch; Bundesgericht; Rechtlich; Öffentlichkeitsgesetz
SOVWBES.2017.66Empfehlung der DatenschutzbeauftragtenIV-Stelle; Bundes; Gutachten; Beschwerde; Recht; Gutachter; Daten; IV-Stellen; Verwaltung; Interesse; Beschwerdeführer; Kantonale; Datenschutz; Kanton; Person; Öffentlichkeit; Dokument; InfoDG; Personen; Solothurn; Statistik; Herausgabe; Organ; Urteil; Fähigkeit; Datenschutzbeauftragte; Bundesgericht; Gesuch; Aufwand; Rechtlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 265 (9C_444/2019)
Regeste
Art. 291 in Verbindung mit Art. 177 ZGB ; Art. 20 Abs. 1 ATSG ; Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung. Die Ehefrau kann die Drittauszahlung der Invalidenrente des Ehemannes gestützt auf eine im Rahmen des eingeleiteten Scheidungsverfahrens zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 291 i.V.m. Art. 177 ZGB ) an sich selber verlangen.
Schuldneranweisung; IV-Stelle; Luzern; Beschwerde; Gerichtlich; Recht; Person; Kantons; Drittauszahlung; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Invalidenrente; Zivilgerichtlich; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Grundlage; Berechtigte; Verfügung; Personen; Unterhalt; Mängel; Zivilgerichtliche; Urteil; Anspruch; Unterstützungsberechtigt; Rente; Sozialversicherungsrechtlichen
143 II 268 (2C_404/2016)Art. 12 Abs. 1 VStV; die vorbehaltlose Bezahlung einer Steuerrechnung steht einer Rückvergütung nicht entgegen. Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinn von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (E. 2.3, 2.4, 4.2). Die Norm bezweckt, die Rückvergütung einer irrtümlich bezahlten Steuer zu ermöglichen, wenn mangels Verfügung kein Rechtsmittel offensteht. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Entscheid" mittels Surrogaten läuft dem Schutzzweck der Norm zuwider (E. 4.3). Steuer; Verfügung; Entscheid; Verrechnungssteuer; Bezahlt; Recht; Rückvergütung; Beschwerde; Rechtskräftig; Urteil; Bundesgericht; Person; Vorbehaltlos; Bezahlung; Zahlung; Abteilung; Bundesgerichts; Bezahlte; Hauptabteilung; Steuerverwaltung; Vorbehaltlose; Eröffnung; Verfügungscharakter; Wortlaut; Steuerforderung; Festgesetzt; Eidgenössische; Anordnung; Rechtsmittel; Rechnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2022.43, BP.2022.36Bundes; Beschwerde; Beschwerdekammer; Entscheid; Bundesstrafgericht; Wiedererwägung; Gesuch; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Dispositiv; Gericht; Dispositiv-Ziffer; Entscheide; StBOG; Amtlichen; Verfahrens; Entschädigung; Gesuchsteller; Revision; Gerichtsgebühr; Rechtsbeistand; Verwaltungsverfahren; Beschwerdeverfahren; Tribunal; Entscheides; Unentgeltliche
RR.2021.78Beschwerde; Auslieferung; Recht; Beschwerdeführer; Filter; öffnen; Hinzufügen; Beschwerdekammer; Deutschland; Entscheid; Werner; Rechtshilfe; Gericht; Verfahren; Schweiz; öffnen; Gesundheitszustand; Justiz; Auslieferungsentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Entscheide; EAUe; Verfahrens; Sachen; Ersuchte; Internationale; Bundesstrafgerichts; Bestimmungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
IRLICK, BANGERTER Kommentar2018
UhlmannPraxiskommentar zum VwVG, Zürich2009
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