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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 5 UVG vom 2023

Art. 5 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 5

Gestaltung

1 Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinngemäss für die freiwillige Versicherung.

2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prä­mienbemessung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/93Entscheid Art. 4f. UVG. Art. 15 Abs. 1 UVG. Art. 18 Abs. 1 UVG. Art. 20 Abs. 1 UVG. Beschwerde; Führe; Unfall; Invalidität; Beschwerdegegnerin; Sprach; Beschwerdeführerin; Versichert; Invaliditätsgrad; Einsprache; UV-act; Versicherte; Einspracheentscheid; Verdienst; Beigeladene; Verfügung; Januar; Versicherten; Versicherte; Invalidenrente; Monatlich; Stellt; Leistung; Selbst; Einspracheentscheids; Heilbehandlung; Oktober; Selbständig; August; Folgen
SGUV 2008/47Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör, Heilung einer nicht schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Art. 7f. und 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG: Feststellung der unfallbedingten Erwerbsein­ busse nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei einem geschäftsführenden Inhaber einer familieneigenen Aktiengesellschaft; unter Berücksichtigung interkurrenter Krankheitsfolgen, die ihrerseits zur Invalidität führen und die Folgen der unfallbedingten Einschränkungen verstärken. Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV: Voraussetzung des Alters und der dadurch bedingten physiologischen Altersgebrechlichkeit als erhebliche Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Beschwerde; Führe; Beschwerdeführer; UV-act; Bedingte; Versicherte; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Unfall; Einschränkung; Invalidität; Tätig; Mobiliar; Einschränkungen; Weiter; Unfallbedingte; Stellt; Erwerbseinbusse; Gehör; Führt; Invaliditätsgrad; Rechtliche; Gutachten; Versicherung; Rechten; Tätigkeit; Abklärung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2014/93Entscheid Art. 4f. UVG. Art. 15 Abs. 1 UVG. Art. 18 Abs. 1 UVG. Art. 20 Abs. 1 UVG. Beschwerde; Unfall; Invalidität; Beschwerdegegnerin; Rente; Beschwerdeführerin; Invaliditätsgrad; Einsprache; UV-act; Recht; Einspracheentscheid; Swica; Verdienst; Beigeladene; Verfügung; Monatlich; Höhe; Invalidenrente; Leistung; Heilbehandlung; Einspracheentscheids; Selbständig; Rückforderung; Anspruch; Unfallversicherung; Unfallereignis; Monatliche; Barwert; Parteien; Verfahren
SGUV 2008/47Entscheid Art. 29 Abs. 2 BV: Anspruch auf rechtliches Gehör, Heilung einer nicht schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Art. 7f. und 16 ATSG, Art. 18 Abs. 1 UVG: Feststellung der unfallbedingten Erwerbsein­ busse nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei einem geschäftsführenden Inhaber einer familieneigenen Aktiengesellschaft; unter Berücksichtigung interkurrenter Krankheitsfolgen, die ihrerseits zur Invalidität führen und die Folgen der unfallbedingten Einschränkungen verstärken. Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 Abs. 4 UVV: Voraussetzung des Alters und der dadurch bedingten physiologischen Altersgebrechlichkeit als erhebliche Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom Beschwerde; Beschwerdeführer; UV-act; Bedingte; Beschwerdeführers; Beschwerdegegnerin; Unfall; Einschränkung; Alter; Invalidität; Einschränkungen; Mobiliar; Akten; Unfallbedingte; Erwerbseinbusse; Gehör; Invaliditätsgrad; Rechten; Versicherung; Gutachten; Recht; Einsprache; Abklärung; Unfallbedingten; Verletzung; Gehörs; Invalideneinkommen; Rente; Integritätsentschädigung; Invalidenrente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 418Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG; Anpassung von Heilbehandlungsleistungen. Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG gelten als Dauerleistungen. Ihre nachträgliche Aufhebung oder eine wesentliche Anpassung im Leistungsumfang setzt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG voraus (E. 3-5). Leistung; Heilbehandlung; Beschwerde; Behandlung; Urteil; Leistungen; Erwerbsfähigkeit; Pflege; Wesentliche; Sachverhalt; Anspruch; Rente; Gesundheit; Revision; Anpassung; Pflegeleistungen; Dauerleistungen; Sachverhalts; Gericht; Erhalt; Verfügung; Behandlungs; Gesundheitszustand; Leistungszusprache; Basler; Beschwerdeführer; Fallabschluss; Renten
143 V 295 (8C_228/2017)Art. 16 ATSG; Art. 18 Abs. 1 UVG; Einkommensvergleich; Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012). Anwendbarkeit der LSE 2012 auf die Invaliditätsbemessung in der obligatorischen Unfallversicherung (E. 2-4). Einsprache; Tabelle; Invalidität; Beschwerde; Recht; Einspracheentscheid; Rente; Prozent; Invalideneinkommen; Urteil; Verfügung; Invaliditätsgrad; Bundesgericht; Einkommen; Vorinstanz; Renten; Entscheid; Gesundheits; Gericht; Invaliditätsbemessung; Person; Kompetenzniveau; Zahlen; Bereich; Rechtlich; Beschwerdeverfahren; Lohnentwicklung; Invalideneinkommens; Verpflichtet
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