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Ordnungsbussengesetz (OBG)

Art. 5 OBG vom 2020

Art. 5 Ordnungsbussengesetz (OBG) drucken

Art. 5 Konkurrenz

1 Erfüllt die beschuldige Person durch eine oder mehrere gleichzeitige Handlungen mehrere Übertretungstatbestände, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden, so werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für den Fall, dass mehrere Übertretungstatbestände denselben Schutzzweck haben.

2 Beträgt die zu erwartende Gesamtbusse mehr als 600 Franken, so werden alle Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Ordnungsbussengesetz (OBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170175Hinderung einer Amtshandlung etc.Schuldig; Schuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Verteidigung; Vorinstanz; Zeuge; Busse; Amtshandlung; Trottoir; Aussage; Anklage; Zeugen; Fahrzeug; Ordnungsbusse; Polizeibeamtin; Person; Aussagen; Hinderung; Berufungsverfahren; Urteil; Personalien; Verkehrsregel; Telefoniert; Entscheid; Kinder
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