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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 5 KVG vom 2023

Art. 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 5

Beginn und Ende der Versicherung

1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Ver­sicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest.

2 Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Bei nicht entschuldbarer Verspätung entrichtet die versicherte Person einen Prämien­zuschlag. Der Bundesrat legt dafür die Richtsätze fest und berücksichtigt dabei die Höhe der Prämien am Wohnort der versicherten Person und die Dauer der Verspä­tung. Für Versicherte, bei denen die Entrichtung des Beitragszuschlages eine Not­lage zur Folge hätte, setzt der Versicherer den Beitragszuschlag herab, wobei er der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung trägt.

3 Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/8Entscheid Fortgesetzte Versicherungspflichtunterstellung beim bisherigen Kranken- versicherer nach KVG, da die Wohnsitzgemeinde die Abmeldebestätigung annullierte und der Beschwerdeführer den Nachweis der Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erbrachte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2019, KV 2017/8). Beschwerde; Versicherung; Beschwerdeführer; Wohnsitz; Versicherte; Gemeinde; Ausland; Jahres; Jahresfranchise; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Monate; Ununterbrochen; Prämien; Dezember; Januar; Rückwirkend; Beschwerdeführers; Abmeldebestätigung; Seinen; Einsprache; Krankenversicherung; Bereit; November; Versicherten; Jedoch
SGKV 2017/14Entscheid Art. 6 KVG: Aufhebung des Einspracheentscheids hinsichtlich der Zwangszuweisung des Beschwerdeführers zu einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG, da die Zwangszuweisung verfrüht erfolgt ist. Nichtigerklärung des Einspracheentscheids und der ihm zugrundeliegenden Verfügung hinsichtlich der Zwangszuweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Nichteröffnung an die Ehefrau. Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung eines von ihm vorgenommenen Vertragsabschlusses für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2018, KV 2017/14). Sicher; Beschwerde; Beschwerdeführer; Ehefrau; Versicherung; Einsprache; Krankenversicherung; Zwangszuweisung; Verfügung; Einspracheentscheid; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Versicherungspflicht; Schweiz; Kontrollstelle; Obligatorische; Befreiung; Beschwerdeführers; Seiner; Seines; Versichern; Gesuch; Bereits; Krankenpflege; Stellt; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2017/8Entscheid Fortgesetzte Versicherungspflichtunterstellung beim bisherigen Kranken- versicherer nach KVG, da die Wohnsitzgemeinde die Abmeldebestätigung annullierte und der Beschwerdeführer den Nachweis der Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht (in objektiver und subjektiver Hinsicht) erbrachte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2019, KV 2017/8). Beschwerde; Versicherung; Beschwerdeführer; Wohnsitz; Gemeinde; Ausland; Jahresfranchise; Beschwerdegegnerin; Schweiz; Ununterbrochen; Prämien; Beschwerdeführers; Rückwirkend; Recht; Abmeldebestätigung; Einsprache; Krankenversicherung; Begründung; Forderung; Ununterbrochene; Einspracheentscheid; Abmeldung; Auszugehen; Unterbrochenen; Wohnsitznahme; Absicht; Ununterbrochenen; Einwohneramt
SGKV 2017/14Entscheid Art. 6 KVG: Aufhebung des Einspracheentscheids hinsichtlich der Zwangszuweisung des Beschwerdeführers zu einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG, da die Zwangszuweisung verfrüht erfolgt ist. Nichtigerklärung des Einspracheentscheids und der ihm zugrundeliegenden Verfügung hinsichtlich der Zwangszuweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers wegen Nichteröffnung an die Ehefrau. Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung eines von ihm vorgenommenen Vertragsabschlusses für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2018, KV 2017/14). Beschwerde; Beschwerdeführer; Versicherung; Ehefrau; Einsprache; Krankenversicherung; Zwangszuweisung; Verfügung; Einspracheentscheid; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Versicherungspflicht; Schweiz; Kontrollstelle; Obligatorische; Befreiung; Beschwerdeführers; Gesuch; Versichern; Krankenpflege; Krankenpflegeversicherung; Liegende; E-Mail; Obligatorischen; Hinsichtlich; Entscheid; Beantragt; Gemeinde; Recht; Werden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 253 (9C_815/2019)
Regeste
Art. 25, 27 und 52 Abs. 2 KVG ; Art. 33 und 35 KVV ; Art. 5 KLV ; therapeutische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Kosten einer Hippotherapie, welche der an angeborenen cerebralen Lähmungen leidenden Versicherten als medizinische Massnahme durch die Invalidenversicherung vergütet worden sind, nach dem vollendeten 20. Altersjahr von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Diese ist grundsätzlich nur im Rahmen des Pflichtleistungskatalogs der sozialen Krankenversicherung leistungspflichtig, wozu im Falle physiotherapeutischer Vorkehren auf dem Pferd lediglich solche bei multipler Sklerose gehören. Auch stellt die Hippotherapie keine therapeutische Massnahme im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 52 Abs. 2 KVG (in Verbindung mit Art. 35 KVV ) dar, wonach für Geburtsgebrechen die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und Listen nach Abs. 1 ("Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände") aufgenommen werden (E. 2-4).
Geburt; Geburtsgebrechen; Therapeutische; Massnahme; Invaliden; Massnahmen; Kranken; Therapeutischen; Invalidenversicherung; Leistungen; Beschwerde; Hippotherapie; Urteil; Behandlung; Altersjahr; übernehme; Analysen; Listen; Hippotherapie-K; Krankenversicherung; Verbindung; Physiotherapie; Rechtsprechung; übernehmen; Medizinisch; Übernahme; Obligatorisch
145 V 380 (9C_221/2019)Art. 25 Abs. 2 lit. a, Art. 25a Abs. 1, 3, 4 und 5 Satz 2 (Abs. 5 in der bis 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung), Art. 35 Abs. 2 lit. k, Art. 39 Abs. 3 und Art. 50 KVG; Art. 33 lit. b, h und i KVV; Art. 7, 7a, 8 und 9 KLV; Beschluss des Regierungsrats des Kantons Solothurn RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016; Methode zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen für die Einstufung in die Pflegestufen. Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sah das Verordnungsrecht des Bundes im hier massgeblichen Zeitraum bis Ende Februar 2017 kein schweizweit einheitliches Verfahren für die Ermittlung des Pflegebedarfs in Pflegeheimen vor. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn verhielt sich nicht bundesrechtswidrig, indem mit RRB Nr. 2016/1186 vom 27. Juni 2016 entsprechende, auf dem Pflegebedarfssystem RAI/RUG, Version CH-Index 2016, basierende kantonale Ansätze ab 1. Juli 2016 festgelegt wurden ("Höchsttaxen stationäre und teilstationäre Angebote im Bereich Pflege [Alters- und Pflegeheime]"; E. 3-8; vgl. auch Urteil 2C_333/2012 vom 5. November 2012). Pflege; Kanton; Bundes; Pflegebedarf; Pflegeheim; Pflegebedarfs; Krankenversicherer; Beschwerde; System; Pflegeheime; Solothurn; Regierungsrat; Rechtlich; Urteil; Pflegeleistungen; Regelung; Beiträge; Kantons; Pflegeheimen; Pflegefinanzierung; Kantone; Verfahren; Recht; Pflegeaufwand; Kantonal; Person; Beschwerdeführerin; RAI/RUG; Restfinanzierung
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