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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 5PILA from 2022

Art. 5 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 5

1 In matters involving an economic interest, the parties may agree on the court that will have to decide any existing or future dispute arising from a specific legal relationship. The agreement may be done in writing, by telegram, telex, telefax or any other means of communication allowing it to be evidenced by text. Unless otherwise agreed, the choice of forum is exclusive.

2 The choice of forum has no effect if it results in abusively depriving a party from the protection granted to it by a forum provided by Swiss law.

3 The chosen court may not decline jurisdiction:

a.
if a party is domiciled or has its habitual residence or an establishment in the canton of the chosen court; or
b.
if, pursuant to this Act, Swiss law is applicable to the dispute.
V. Implied consent >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU200031ForderungBeschwerde; Kloten; Friedensrichteramt; Verfügung; Gericht; Verfahren; Beschwerdeführerin; Friedensrichteramtes; Entscheid; örtlich; Beschwerdegegnerin; LugÜ; Verfahrens; Leistete; Vertreten; Gerichtsstand; Bundesgericht; Oberrichter; örtliche; Kostenvorschuss; Doppels; Beilage; EuGVVO; Gemeinde; Geleisteten; Obergericht; Vertrag; Akten; Verpflichtet; Zwingend
ZHHG160073Markenrecht / Namensrecht / Firmenrecht / UWGSchweiz; Beklagten; Internet; Recht; Schweizer; Internets; Internetseite; Gerinnen; Klägerinnen; Mäss; Com/A; Bestimmungsgemäss; Nutzer; Abruf; Facebook; Abrufbarkeit; Recht; Bestimmungsgemässe; Informationen; Domain; Marke; Rechtsbegehren; Präsenz; Zeichen; Verfügung; Disclaimer; Partei; Manualscom
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gericht; Partei; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Unterzeichnet; Gültig; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Summarisch; Unterzeichnete; Schiedsgerichts; Gültige; Vereinbarung; Gericht; Ernennen; Summarische
SGHG.2012.65Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Partei; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Behauptet; Vertrags; Behauptete; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; Recht; Parteien; Gerichtsstandsklausel; Hostingvertrag; Stellung; Honorar; -hostingvertrag; Willen; Gültig; Schriftlich; Klägact; Klägerische; Klageantwort; Button; Gallen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 35Internationales Privatrecht; Konsens und Auslegung eines Verweisungsvertrags; Widerklage und Zuständigkeit. Ob ein Verweisungsvertrag zustande gekommen ist, ist vorliegend altrechtlich zu beurteilen, was zur Anwendung der lex fori führt (E. 2a). Auslegungsregeln, massgebende Vertragsgrundlage und Rechtswahl aus normativer Bindung (E. 2b-d). Die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung für eine mit Widerklage geltend gemachte Forderung derogiert der gesetzlichen Widerklagezuständigkeit. Für die Widerklage ist eine vorbehaltlose Einlassung gemäss Art. 6 IPRG möglich (E. 3). Recht; Recht; Gericht; Bürgschaft; Vertrag; Vertrags; Gerichtsstand; Widerklage; Klagten; Klägerinnen; Beklagten; Partei; Handelsgericht; Bürgschaftserklärung; Willen; Konsens; Sachrecht; Parteien; Verweisungsvertrag; Privatrecht; Zuständigkeit; Gerichtsstands; Auslegung; Schweizerischen; Normative; Urteil; Ausschliesslich
119 II 391Internationales Privatrecht; örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung. 1. Berufungsfähigkeit gemäss Art. 49 OG (E. 1). 2. Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens (LU) in zeitlicher Hinsicht (Art. 54 Abs. 1 LU, Art. 17 Abs. 1 LU; E. 2). 3. Bedeutung des Formerfordernisses gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG (E. 3). Gericht; Gerichtsstand; Übereinkommen; Zuständigkeit; Gerichtsstandsvereinbarung; Lugano-Übereinkommen; Berufung; Partei; Übereinkommens; Klage; Parteien; Lugano-Übereinkommens; Vertrag; Auktion; Handelsgericht; Schriftlichkeit; Gerichtliche; Galerie; International; Gerichtsstandsklausel; Urteil; Schriftlich; Enthalten; IPR-Gesetz; Hinsicht; Vereinbarung; Klagte; Zivil; örtliche; Botschaft
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