1 Vermögende Privatkundinnen und -kunden und für diese errichtete private Anlagestrukturen können erklären, dass sie als professionelle Kunden gelten wollen (Opting-out).
2 Als vermögend im Sinne von Absatz 1 gilt, wer glaubhaft erklärt, dass sie oder er:
3 Professionelle Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben f und g können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.
4 Schweizerische und ausländische kollektive Kapitalanlagen und deren Verwaltungsgesellschaften, die nicht bereits nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a oder c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 als institutionelle Kunden gelten, können erklären, dass sie als institutionelle Kunden gelten wollen.
5 Professionelle Kunden, die keine institutionellen Kunden im Sinn von Artikel 4 Absatz 4 sind, können erklären, dass sie als Privatkunden gelten wollen (Opting-in).
6 Institutionelle Kunden können erklären, dass sie nur als professionelle Kunden gelten wollen.
7 Vor dem Erbringen von Finanzdienstleistungen informieren Finanzdienstleister ihre Kundinnen und Kunden, die nicht als Privatkundinnen und -kunden gelten, über die Möglichkeit zum Opting-in.
8 Die Erklärungen nach den Absätzen 1-6 müssen schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vorliegen.