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Loi fédérale sur la protection des données (LPD)

Art. 5 LPD de 2019

Art. 5 Loi fédérale sur la protection des données (LPD) drucken

Art. 5

1 Celui qui traite des données personnelles doit s’assurer qu’elles sont correctes. Il prend toute mesure appropriée permettant d’effacer ou de rectifier les données inexactes ou incomplètes au regard des finalités pour lesquelles elles sont collectées ou traitées.1

2 Toute personne concernée peut requérir la rectification des données inexactes.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 24 mars 2006, en vigueur depuis le 1er janv. 2008 (RO 2007 4983; FF 2003 1915).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2019 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Loi fédérale sur la protection des données (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150088DatenschutzBeklagten; Daten; Person; Recht; Interesse; Program; Programm; Personen; US-Programm; Organ; Kunde; Kunden; Liste; Partei; Läge; Banken; Behörde; Möge; Kunden; Kundenbeziehung; Beweis; Bankkunde; Klage; Juristische; Funktion; Organe; Bankkunden; Wirtschaftlich
ZHUE120273Nichtanhandnahme Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Daten; Forderung; Betrag; Nötigung; Person; Staatsanwaltschaft; Datenbank; Eintrag; Gedroht; Zweck; Inkasso; Androhung; Ursprüngliche; Kreditwürdigkeit; Beschwerdeführers; Drohte; Nichtanhandnahme; Oberland; Rechtsvertreter; Drohung; Http://; Gefordert; See/Oberland; Informationen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO150060Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Recht; Forderung; Forderungen; Daten; Rechtspflege; Unentgeltliche; Partei; Obergericht; Beschwerde; Feststellung; Friedensrichteramt; Betreibung; Person; Obergerichts; Entscheid; Obergerichtspräsident; Löschen; Verfahren; Gläubiger; Datenbank; Einträge; Anzuweisen; Parteien; Schlichtungsverfahren; Feststellungsklage; Unrichtig; Interesse
SGB 2017/143Entscheid Öffentlichkeitsgesetz. Art. 5, 6 und 12 OeffG (sGs 140.2). Die Beschwerdegegnerin verlangte gestützt auf das OeffG Einsicht in die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist als privatrechtlich organisierter Verein den öffentlichen Organen gleichgestellt, da sie Staatsaufgaben erfüllt. Daher ist das OeffG anwendbar. Die Vorinstanz entschied, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin Einsicht in die vollständigen Jahresrechnungen der Jahre 2012 und 2013 zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin hatte den Antrag auf Herausgabe der Erfolgsrechnung des Jahres 2013 jedoch zurückgezogen und für das Jahr 2012 lediglich Einsicht in die Jahresrechnung bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 verlangt. Der Entscheid der Vorinstanz ging damit über das präzisierte Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin hinaus. In die Bilanz 2012 hat die Beschwerdeführerin Einsicht bis zum Detaillierungsgrad Stufe 4 zu gewähren, da keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2017/143). Entscheid vom 15. Februar 2019 Beschwerde; Beschwerdeführerin; Jahresrechnung; OeffG; Beschwerdegegnerin; Entscheid; Recht; Person; Konten; Verwaltung; Rekurs; Einsicht; Vorinstanz; Personen; Interesse; Daten; Amtlichen; Schützenswerte; Öffentlichkeit; Jahresrechnungen; Detaillierungsgrad; Gallen; Handbuch; Antrag; Dokument; Personendaten; Bilanz; Private; Zugang
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Person; Recht; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Beschwerde; Bundes; Beschwerdeführer; Biete; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; Vorrat; EGMR-Urteil; BÜPF; Rechtliche; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldeverkehrs; Urteile; Fernmeldedienstanbieterin; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; Reiche; EGMR-Urteile
144 II 91 (1C_394/2016)Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BGÖ; Art. 4 Abs. 1 Aarhus-Konvention; Art. 10g USG; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Zugang zu den Abluftdaten (sog. EMI-Daten) am Kamin des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL). Bei den EMI-Daten des KKL handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2): Die Löschung dieser Daten in Normalsituationen durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) lässt das Erfordernis des Besitzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b BGÖ nicht dahinfallen (E 2.4). Informationen über Emissionen stellen grundsätzlich keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ bzw. Art. 4 Abs. 4 lit. d Aarhus-Konvention dar (E. 3.1). Die Güterabwägung nach Art. 19 Abs. 1bis lit. b DSG zwischen dem öffentlichen Zugangsinteresse und den - in erster Linie - privaten Interessen am Schutz von Personendaten kann in Umweltangelegenheiten in einem Spannungsverhältnis zum Ausnahmegrund von Art. 4 Abs. 4 lit. f Aarhus-Konvention stehen, zumal dieser einzig personenbezogene Daten von natürlichen, nicht aber von juristischen Personen - wie hier diejenigen des KKL - schützt. (E. 4.4-4.10). Daten; EMI-Daten; Beschwerde; Zugang; Kernkraft; Person; Kernkraftwerk; Öffentlichkeit; Dokument; Beschwerdegegnerin; Interesse; Personen; Informationen; Aarhus; Bundes; Umwelt; Aarhus-Konvention; Behörde; Radioaktive; Amtliche; Verwaltung; Personendaten; Vorinstanz; Anbegehrten; Datenschutz; Recht; Interessen; Botschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Maurer-Lambrou, Matthias Raphael SchönbächlerBasler Kommentar, Art.52014
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