1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.9
2 Es gilt für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 48. Die Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben c und d und 59 Absatz 2 sowie die Bestimmungen über die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, 2 und 2bis, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 67, 71 und 72a72g) gelten auch für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199310 (FZG) unterstellt sind.11
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (1. BVG-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 1677; BBl 2000 2637).
10 SR 831.42
11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 (Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3385; BBl 2008 8411).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 V 106 (9C_277/2018) | Art. 56 Abs. 3 und 5 BVG; Sicherstellung von Leistungen einer Gemeinschaftseinrichtung. Die Versicherten, die mit dem gleichen Anschlussvertrag an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bilden ein Vorsorgewerk im Sinne von Art. 56 Abs. 3 BVG. Daher kann auch eine Gemeinschaftseinrichtung für ein zahlungsunfähiges Versichertenkollektiv die Sicherstellung von Leistungen beim Sicherheitsfonds BVG beantragen (E. 4). Die missbräuchliche Inanspruchnahme der Leistungspflicht des Sicherheitsfonds BVG im Sinne von Art. 56 Abs. 5 BVG umfasst sowohl die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit als auch die missbräuchliche Erhöhung der Leistungen. (Sorgfalts-)Pflichtverletzungen, die zur Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung resp. eines Vorsorgewerks führen, sind primär auf dem Weg nach Art. 56a BVG (Rückgriff) anzugehen. Die missbräuchliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch Dritte geht nicht zulasten der Leistungsansprecher (E. 6). | Vorsorge; Sicherheit; Leistungen; Sicherheitsfonds; Vorsorgeeinrichtung; Sicherstellung; Vorsorgewerk; Missbräuchlich; Versichertenkollektiv; Pensionskasse; Zahlungsunfähig; Missbräuchliche; Arbeitgeber; Zahlungsunfähigkeit; Berufliche; Gesetzlich; Person; Gesetzliche; Gesellschaft; Inanspruchnahme; Nationalrat; Angeschlossen; Gemeinschaftseinrichtung; Zahlungsunfähig; Konkurs; Beruflichen; Sitzungsprotokoll; Nachfolgend; Nationalrates |
143 V 321 (9C_12/2017) | Art. 53d Abs. 6 und Art. 52 BVG; Höhe der im Rahmen einer Teilliquidation zu teilenden Mittel; Zuständigkeit. (Streit-)Fragen, die untrennbar und unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit zusammenhängen, sind nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden (E. 4.2). | Sammelstiftung; Teilliquidation; Umwandlung; Umwandlungssatz; Beschwerde; Teuerung; Teuerungsfonds; Vorsorge; Reglement; Obligatorische; Sicherheitsfonds; Rückstellungen; Obligatorischen; Ziffer; Beiträge; Umwandlungssatzdifferenzen; Dispositiv; Verfahren; überobligatorischen; Verpflichtung; Beschwerdeführer; Verfügung; Stichtag; Bundesgericht; Vorsorgewerk; Angeschlossene; Bundesverwaltungsgericht; Finanzierung; Leistungen |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6607/2019 | Liquidation (partielle) des institutions de prévoyance | Consid; Consid; Partie; Liquidation; Prévoyance; Autorité; Partielle; Recourant; être; Droit; Arrêt; Institution; Autre; Inférieure; été; Intimée; Recourants; Dun; Vision; Assuré; Personne; Réserve; Principe; Réserves; Assurés; Restructuration; Lautorité; Lintimée; Tribunal; Décision |
C-467/2021 | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Verfügung; BVGer; -act; Anschluss; BVGer-act; Vorsorge; Wiedererwägung; Zwangsanschluss; Auffangeinrichtung; Standslos; Verfahren; Partei; Recht; Auferlegt; Beilage; Verfahrens; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Urteil; Vorsorgeeinrichtung; Ausgleichskasse; Sind; Berufliche; Zwangsanschlusses; Standslosigkeit; Wiedererwägungsverfügung; Stiftung |