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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 5 LPGA de 2022

Art. 5 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 5

Maternité

La maternité comprend la grossesse et l’accouchement ainsi que la convalescence qui suit ce dernier.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 5 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/68Entscheid Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit. Eine Beitragszeitbefreiung kann vorliegend weder unter dem Titel von Trennung/ Scheidung, noch unter denjenigen von Krankheit oder Weiterbildung bejaht werden (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2012, AVI 2011/68).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 29. Mai 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)Sachverhalt: Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Beitragszeit; Scheidung; Trennung; Weiter; Unterhalt; Befreiung; Geltend; Bereits; Stelle; August; Exmann; Losenentschädigung; Fusspflege; Gründen; Gesundheitlichen; Erwerbstätigkeit; Jedoch; Gezwungen; Selbständige; Rahmenfrist; Möglich; Antrag; Spitalsekretärin; Worden

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2011/68Entscheid Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit. Eine Beitragszeitbefreiung kann vorliegend weder unter dem Titel von Trennung/ Scheidung, noch unter denjenigen von Krankheit oder Weiterbildung bejaht werden (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2012, AVI 2011/68).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 29. Mai 2012in SachenA. ,Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendArbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)Sachverhalt: Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; Beitragszeit; Scheidung; Trennung; Unterhalt; Befreiung; Exmann; Erwerbstätigkeit; Gezwungen; Rahmenfrist; Gesundheitlichen; Gründen; Fusspflege; Selbständige; Losenentschädigung; Entscheid; Person; Einsprache; Ehemann; Befreiungsgr; Spitalsekretärin; Zeitpunkt; Anmeldung; Umschulung; Arbeitslosenentschädigung; Antrag; Ereignis; Unselbständige
LUS 04 236Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV. Art. 24f. KVG. Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV gehören nicht zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherer.

Den Versicherten steht kein Recht zur Verrechnung ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen mit beanspruchten Leistungen zu.
Verrechnung; Verrechnungsrecht; Krankheit; Leistungen; Verwaltung; Medizinische; Krankenkasse; Krankenversicherung; Unfall; Obligatorisch; Behandlung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Obligatorische; Mutter; Krankenpflegeversicherung; Recht; ärztliche; Artikeln; Eugster; Fahrtauglichkeitsuntersuch; Mutterschaft; Krankenkassen; Kontrolluntersuchung; Gesundheit; Untersuchung; Erlassen; Vertrauensärztliche; übernimmt; Praxis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 2 (8C_613/2021)
Regeste
Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ; Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG ; Art. 59 ATSG ; formelle Beschwer einer Partei, die selber keine Einsprache erhoben hat, vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Grundsätzlich ist zum Beschwerdeverfahren nur zugelassen, wer am Einspracheverfahren teilgenommen hat (E. 4.2). Gemäss BGE 127 V 107 kann jedoch, sofern eine Partei rechtsgültig Einsprache erhoben und damit verhindert hat, dass der Verwaltungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist, auch eine andere, zuvor passiv gebliebene Partei beim Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erheben (E. 5.2). Die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung sind nicht erfüllt (E. 5.4).
Opposizione; Consid; Decisione; Agrisano; Della; Parte; Procedura; Assicurazioni; Delle; Ricorso; Presenta; Sentenza; Diritto; Giugno; Dell'; Tribunale; Giurisprudenza; Materia; Contro; Essere; L'Agrisano; Anche; Proprio; Interesse; L'Agrisano; Opposizione; Prestazioni; Provvedimento; Stata; Possibilità
146 V 1 (8C_402/2019) Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Rechtskräftig; Recht; Leistungen; Beschwerde; Festsetzung; Rentenbetreffnisse; Verwirkt; Vollstreckungsverwirkung; Fünfjährige; Verfügung; Zehnjährige; Festgesetzt; Gericht; Verwirkung; Einsprache; Zugesprochen; Gesprochene; Gesetzte; Einspracheentscheid; Forderung; Festsetzungs; Gelte; Forderung; Zahlte; Erwerbsunfähigkeit; Festgesetzte
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