2. Testamento pubblico
a. In genere
Il testamento pubblico si fa, con l’intervento di due testimoni, davanti un funzionario o notaio od altra persona officiale da designarsi dal diritto cantonale.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE160406 | Bauhandwerkerpfandrecht | Streit; Streitberufene; Prozessführende; Sicherheit; Bauhandwerkerpfandrecht; Eintrag; Eintragung; Frist; Hinreichend; Schaumglasschotter; Gericht; Gesuch; Recht; Ersatzsicherheit; Forderung; Grundstück; Stellung; Gesuchsgegnerin; Forderung; Prozessführenden; Streitberufenen; Stellungnahme; Hinreichende; Partei; Verfahren; Grundbuch; Zahlungsgarantie; CHUMACHER |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2020.247 (AG.2021.375) | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig) | Schwer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorsorgeauftrag; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Werden; Beschwerdegegner; Urteil; Seiner; Vorsorgeauftrages; Rechts; Mutter; Entscheid; Januar; Oktober; Beauftragt; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Worden; Generationenhaus; Dezember; Stellt; Vorsorgebeauftragte; Gemäss; Willen; Replik; Dieser |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 II 43 | Form des Verpfründungsvertrags (Art. 522 Abs. 1 OR; Art. 512 und 501 ZGB). 1. Die Parteien haben den Vertrag in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (E. 3). 2. Die Zeugenbestätigung gemäss Art. 501 Abs. 2 ZGB muss sich auf beide Vertragsparteien beziehen (E. 4). | Zeugen; Vertrag; Parteien; Urkunde; Verfügung; Notar; Verpfründung; Vertrags; Grundbuch; Erbvertrag; Verpfründungsvertrag; Bundesgericht; Beschwerde; Zeugenbescheinigung; Pfründer; Gelesen; Unterzeichnet; Walter; Pfrundgeber; Bestätigen; Willen; Partei; Wilhelm; Letztwillige; Unterschrift; Justiz; Erblasser; Wortlaut; Marie |
96 II 273 | Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). | Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Letztwillige; Recht; Todes; Vertraglich; Vertragliche; Erbvertrages; Schweiz; Gültig; Schwester; Klage; Schweizer; Person; Letztwilligen; Zweck; Schwestern; Verfügungen; Erblasser; Vermächtnis; Eintrag; Gelte; Stifter; Eintragung; Stiftungsklausel |