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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 497 ZGB vom 2022

Art. 497 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 497

Ist der Erblasser zur Zeit der Eröffnung des Erbganges zahlungs­unfähig, und werden seine Gläubiger von den Erben nicht befriedigt, so können der Ver­zichtende und seine Erben insoweit in Anspruch genommen werden, als sie für den Erbverzicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers aus des­sen Vermögen eine Gegen­leistung erhalten haben und hieraus zur Zeit des Erbgan­ges noch be­reichert sind.

A. Letztwillige Verfügungen >I. Errichtung >1. Im Allgemeinen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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