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Code civil suisse (CC)

Art. 495 CC de 2021

Art. 495 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 495 H. Pactes successoraux / II. Pacte de renonciation / 1. Portée

II. Pacte de renonciation

1. Portée

1 Le disposant peut conclure, à titre gratuit ou onéreux, un pacte de renonciation à succession avec l’un de ses héritiers.

2 Le renonçant perd sa qualité d’héritier.

3 Le pacte est, sauf clause contraire, opposable aux descendants du renonçant.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 495 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF180046Abschluss Nacherbschaftsinventar Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juli 2018 (EL170131)Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Erblasser; Verfahren; Erbschein; Eingabe; Recht; Erblassers; Erbschaft; Söhne; Erbvertrag; Erbscheines; Entscheid; Ausstellen; Verfügung; Urteil; Nacherbschaftsinventar; Berufungsbeklagte; …-Zürich; Nachlass; Notar; Aussicht; Erben; Rechtsmittel; Vorinstanzliche; Lautende; Vermögensrechtliche
ZHLF140076TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Testaments; Urteil; Einzelgericht; Entscheid; Erbschein; Erben; Gesetzlich; Recht; Eröffnung; Bezirksgericht; Verfügung; Fikon; Gesetzliche; Nachkomme; Ausgestellt; Letztwillige; Vorinstanz; Zustellung; Beschwerde; Auslegung; Bundesgericht; Materielle; Schriftliche; Erbverzichtsvertrag; Pfäffikon; Testamentseröffnung; Nachkommen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Schuld; Beschwerdegegner; Verzichts; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Vertrages; Urteil; Vermögenswert; Gesetzgeber; Obergericht
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Gesetzliche; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Kindes; Vertretung; Gesetzlichen; Interessenkollision; Eltern; Erbauskauf; Abstrakt; Grosseltern; Elterliche; Person; Kindesvermögen; Verstorbene; Elterlichen; Vertretenen; Gefährdung; Gültig; Erbvertrag; Verzicht; Vertrags; Urteil
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