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Obligationenrecht (OR)

Art. 494 OR vom 2023

Art. 494 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 494

1 Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der im einzelnen Fall vorgängig oder spätestens gleichzeitig abge­ge­benen schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, wenn die Ehe nicht durch richterliches Urteil getrennt ist.

2267

3 Für nachträgliche Abänderungen einer Bürgschaft ist die Zustim­mung des andern Ehegatten nur erforderlich, wenn der Haftungsbe­trag erhöht oder eine einfache Bürgschaft in eine Solidar­bürgschaft um­ge­wandelt werden soll, oder wenn die Änderung eine erhebliche Ver­minderung der Sicherheiten bedeutet.

4 Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften sinngemäss.268

267 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2005 (Bürgschaften. Zustimmung des Ehegatten), mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2005 5097; BBl 2004 4955 4965).

268 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des Partnerschafts­gesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

B. Inhalt >I. Besonder­heiten der einzelnen Bürg­schaftsar­ten >1. Einfache Bürg­schaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 494 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2007/6Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. Freizügigkeit; Barauszahlung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Austrittsleistung;Ehegatte; Zustimmung; Klägerin; Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Ehegatten; Kantons; Versicherungsgericht; Selbst; Scheidung; Hätte; Unterschrift; Schreiben; Sorgfalt; Verfahren; Rechtsanwalt; Selbständige; Entscheid; Ehefrau; Teilung
LUSK 07 118.1Art. 143 und 492 OR. Kumulative Schuldübernahme oder Bürgschaft. Vertragsqualifikation nach dem Zweck des Sicherungsgeschäfts.Gesellschaft; Rekurs; Rekursgegner; Verwaltungsrat; Bürgschaft; Rekurrentin; Forderung; Schuld; Schutz; Ehefrau; Wortlaut; Bundesgericht; Einzige; Verpflichtung; Amtsgerichtspräsident; Entscheid; Bezug; Eigeninteresse; Formvorschrift; Interesse; Verpflichteten; Rekursgegners; Aktionär; Einziger; Geschäftserfahren; Erwägung; Nachlassvertrag; Indiz

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2007/6Entscheid Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG: Barauszahlung der Austrittsleistung; gefälschte bzw. fototechnisch übertragene Unterschrift der zustimmenden Ehefrau (Art. 5 Abs. 2 FZG). Prüfung der Sorgfaltspflicht der das Barauszahlungsgesuch bearbeitenden Freizügigkeitsstiftung. Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Verweigerung des vom Scheidungsgericht angeordneten Vorsorgeausgleichs in analoger Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, BV 2007/6). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2010. Freizügigkeit; Barauszahlung; Vorsorge; Freizügigkeitsstiftung; Recht; Austrittsleistung; Ehegatte; Zustimmung;Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Ehegatten; Versicherungsgericht; Kantons; Scheidung; Unterschrift; Klage; Sorgfalt; Verfahren; Selbständige; Rechtsanwalt; Ehefrau; Teilung; Gallen; Schaden; Entscheid; Berufliche; Erwerbstätigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 182 (9C_212/2007)Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen. Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4). Zustimmung; Vorsorge; Freizügigkeit; Altersleistung; Auszahlung; Kapital; Berufliche; Beruflichen; Altersleistungen; Beschwerde; Schriftlich; Zustimmungserfordernis; Schriftliche; Ehegatten; Ehemann; Bereich; Freizügigkeitsstiftung; Kapitalabfindung; Barauszahlung; Setze; BVG-Revision; Gericht; Recht; Leistungen; Freizügigkeitskonto; Hinterlassenen; Verordnung; Weitergehende; Altersguthaben; Reglement
130 V 103Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung. Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3). Vorsorge; Barauszahlung; Austrittsleistung; Vorsorgeeinrichtung; Zustimmung; Ehegatte; Berufliche; Beruflichen; Beschwerdeführerin; Ehegatten; Unterschrift; Vorsorgestiftung; Sorgfalt; Freizügigkeit; Anspruch; Sozialversicherung; Recht; Sozialversicherungsgericht; Streitigkeit; Versicherung; Hinweis; Ehegattin; Schriftlich; Zuständigkeit; Scheidungs; Sorgfaltspflicht; Person; Verheiratet; Fehlende; Scheidungsrecht
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