1 The testator is entitled to bequeath all or part of the disposable portion of his or her property to a foundation for any purpose of his or her choosing.
2 However, the foundation is valid only if it conforms to the legal requirements.
H. Contracts of succession >I. Contracts naming heirs and making legacies >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130426 | Mehrfache falsche Anschuldigung | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Recht; Chuldigung; Erblasserin; Recht; Anzeige; Willen; Anschuldigung; Falsch; Willensvollstrecker; Falsche; Urteil; Einzelrichter; Testament; Gericht; Eingabe; Privatklägers; Verfügung; Tatbestand; Rechtlich; Verfahren; Berufung; Staatsanwalt; Erbschaft; Verfahren; Gungen |
SZ | ZK2 2019 43 | Erbbescheinigung | Berufung; Erblasserin; Berufungsführerin; Schwester; Verfügung; Erbin; Willen; Erbbescheinigung; Willensvollstrecker; Testament; Recht; Stiftung; Erben; Materiell; Gesetzliche; Testaments; Materielle; Entscheid; Ableben; Einzelrichter; Bundesgericht; Gesetzlichen; Vorderrichter; Letztwilligen; Erbenstellung; Willensvollstreckers; Kantonsgericht; Beschwerde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 II 273 | Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). | Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Letztwillige; Recht; Todes; Vertraglich; Vertragliche; Erbvertrages; Schweiz; Gültig; Schwester; Klage; Schweizer; Person; Letztwilligen; Zweck; Schwestern; Verfügungen; Erblasser; Vermächtnis; Eintrag; Gelte; Stifter; Eintragung; Stiftungsklausel |