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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 493SCC from 2023

Art. 493 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 493

1 The testator is entitled to bequeath all or part of the disposable portion of his or her property to a foundation for any purpose of his or her choosing.

2 However, the foundation is valid only if it conforms to the legal requirements.

H. Contracts of succession >I. Contracts naming heirs and making legacies >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 493 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130426Mehrfache falsche Anschuldigung Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Recht; Chuldigung; Erblasserin; Recht; Anzeige; Willen; Anschuldigung; Falsch; Willensvollstrecker; Falsche; Urteil; Einzelrichter; Testament; Gericht; Eingabe; Privatklägers; Verfügung; Tatbestand; Rechtlich; Verfahren; Berufung; Staatsanwalt; Erbschaft; Verfahren; Gungen
SZZK2 2019 43ErbbescheinigungBerufung; Erblasserin; Berufungsführerin; Schwester; Verfügung; Erbin; Willen; Erbbescheinigung; Willensvollstrecker; Testament; Recht; Stiftung; Erben; Materiell; Gesetzliche; Testaments; Materielle; Entscheid; Ableben; Einzelrichter; Bundesgericht; Gesetzlichen; Vorderrichter; Letztwilligen; Erbenstellung; Willensvollstreckers; Kantonsgericht; Beschwerde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 273Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Letztwillige; Recht; Todes; Vertraglich; Vertragliche; Erbvertrages; Schweiz; Gültig; Schwester; Klage; Schweizer; Person; Letztwilligen; Zweck; Schwestern; Verfügungen; Erblasser; Vermächtnis; Eintrag; Gelte; Stifter; Eintragung; Stiftungsklausel
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