1 Der Erblasser ist befugt, den verfügbaren Teil seines Vermögens ganz oder teilweise für irgendeinen Zweck als Stiftung zu widmen.
2 Die Stiftung ist jedoch nur dann gültig, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
H. Erbverträge >I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130426 | Mehrfache falsche Anschuldigung | Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Recht; Chuldigung; Erblasserin; Recht; Anzeige; Willen; Anschuldigung; Falsch; Willensvollstrecker; Falsche; Urteil; Einzelrichter; Testament; Gericht; Eingabe; Privatklägers; Verfügung; Tatbestand; Rechtlich; Verfahren; Berufung; Staatsanwalt; Erbschaft; Verfahren; Gungen |
SZ | ZK2 2019 43 | Erbbescheinigung | Berufung; Erblasserin; Berufungsführerin; Schwester; Verfügung; Erbin; Willen; Erbbescheinigung; Willensvollstrecker; Testament; Recht; Stiftung; Erben; Materiell; Gesetzliche; Testaments; Materielle; Entscheid; Ableben; Einzelrichter; Bundesgericht; Gesetzlichen; Vorderrichter; Letztwilligen; Erbenstellung; Willensvollstreckers; Kantonsgericht; Beschwerde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 II 273 | Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10). | Stiftung; Verfügung; Erbvertrag; Errichtung; Letztwillige; Recht; Todes; Vertraglich; Vertragliche; Erbvertrages; Schweiz; Gültig; Schwester; Klage; Schweizer; Person; Letztwilligen; Zweck; Schwestern; Verfügungen; Erblasser; Vermächtnis; Eintrag; Gelte; Stifter; Eintragung; Stiftungsklausel |