Art. 492 CC de 2023
Art. 492
1 La substitution s’ouvre en faveur de l’appelé, lorsqu’il est vivant à l’échéance de la charge de restitution.
2 En cas de prédécès de l’appelé, les biens substitués sont, sauf dispositions contraires, dévolus au grevé.
3 L’appelé succède au disposant, lorsque le grevé meurt avant ce dernier, est indigne ou répudie.
V. Descendants incapables de discernement >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Nacherbe; Nacherben; Ziffer; Verfügung; Letztwillige; Nacherbeneinsetzung; Zeuge; Zeugen; Testaments; Vorerbe; Vorlage; Auslegung; Wille; Entwurf; Letztwilligen; Obergericht; Ehemann; Erben; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Willen; Sicherstellungspflicht; Erblassers; Klage |
123 I 264 | Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). | Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Beschwerde; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erblasser; Vorerbe; Nacherbschaft; Stadt; Besteuerung; Nacherbe; Recht; Erblassers; Vorerbin; Steuerhoheit; Verwirkt; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Steueranspruchs; Vorerben; Verpflichtet; Beschwerden; Steuern |