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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 492 ZGB vom 2023

Art. 492 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 492

1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Ausliefe­rung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.

2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.

3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erb­unwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nach­erben.

V. Urteils­unfähige Nachkommen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 492 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170024TestamentseröffnungBerufung; Nacherbe; Erblasser; Nacherben; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Nachlass; Verfügung; Einzelgericht; Nacherbeneinsetzung; Auflage; Sicherstellung; Urteil; Auslegung; Dispositiv; Erblassers; Berufungsbeklagte; Bruder; Alleinerbe; Berufungsklägers; Überrest; Ziffer; Verfahren
ZHLF140037Testamentseröffnung und Anordnung des Nacherbschaftsinventars, Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. März 2014 (EL140228)Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erbin; Verfügung; Nachlass; Berufungsbeklagten; Pflichtteil; Ehefrau; Entscheid; Testament; Erbschein; Vorerbin; Erbinnen; Erbbescheinigung; Gesetzliche; Vorinstanz; Einzelgericht; Erblassers; Töchter; Gesetzlichen; Erben; Aussicht; Nachkommen; Quote; Testaments; Formulierung; Verfahren; Einsprache; Pflichtteile
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 132§ 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments.Nachlass; Erblasser; Erben; Nacherbe; Verfügung; Testament; Nacherben; Erbschaft; Fallen; Vorerbe; Auslegung; Erblassers; Stamm; Letztwillig; Nacherbeneinsetzung; Elterlichen; Vermögens; Wortlaut; Wille; Erbschaftssteuer; Überrest; Ehefrau; Vorerben; Stammes; Letztwillige; Verbleibenden; Gesamte; Hinweis; Nachlasses
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 106Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Nacherbe; Nacherben; Ziffer; Verfügung; Letztwillige; Nacherbeneinsetzung; Zeuge; Zeugen; Testaments; Vorerbe; Vorlage; Auslegung; Wille; Entwurf; Letztwilligen; Obergericht; Ehemann; Erben; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Willen; Sicherstellungspflicht; Erblassers; Klage
123 I 264Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Beschwerde; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erblasser; Vorerbe; Nacherbschaft; Stadt; Besteuerung; Nacherbe; Recht; Erblassers; Vorerbin; Steuerhoheit; Verwirkt; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Steueranspruchs; Vorerben; Verpflichtet; Beschwerden; Steuern

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WeimarBerner Kommentar, III2009
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