Art. 492 ZGB vom 2023
Art. 492
1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Auslieferung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.
2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.
3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erbunwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nacherben.
V. Urteilsunfähige Nachkommen >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Nacherbe; Nacherben; Ziffer; Verfügung; Letztwillige; Nacherbeneinsetzung; Zeuge; Zeugen; Testaments; Vorerbe; Vorlage; Auslegung; Wille; Entwurf; Letztwilligen; Obergericht; Ehemann; Erben; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Willen; Sicherstellungspflicht; Erblassers; Klage |
123 I 264 | Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). | Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Beschwerde; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erblasser; Vorerbe; Nacherbschaft; Stadt; Besteuerung; Nacherbe; Recht; Erblassers; Vorerbin; Steuerhoheit; Verwirkt; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Steueranspruchs; Vorerben; Verpflichtet; Beschwerden; Steuern |