2. Da l’ertavel posteriur
1 L’ertavel posteriur acquista l’ierta dal testader, sch’el viva, cur che la surdada è previsa.
2 Sch’el mora avant quest mument, resta l’ierta tar l’emprim ertavel, nun ch’il testader haja disponì insatge auter.
3 Sche l’emprim ertavel mora avant il testader, sch’el n’è betg degn d’ertar u sch’el refusa l’ierta, va l’ierta a l’ertavel posteriur.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF170024 | Testamentseröffnung | Berufung; Nacherbe; Erblasser; Nacherben; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Nachlass; Verfügung; Einzelgericht; Nacherbeneinsetzung; Auflage; Sicherstellung; Urteil; Auslegung; Dispositiv; Erblassers; Berufungsbeklagte; Bruder; Alleinerbe; Berufungsklägers; Überrest; Ziffer; Verfahren |
ZH | LF140037 | Testamentseröffnung und Anordnung des Nacherbschaftsinventars, Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. März 2014 (EL140228) | Berufung; Berufungsklägerin; Erblasser; Erbin; Verfügung; Nachlass; Berufungsbeklagten; Pflichtteil; Ehefrau; Entscheid; Testament; Erbschein; Vorerbin; Erbinnen; Erbbescheinigung; Gesetzliche; Vorinstanz; Einzelgericht; Erblassers; Töchter; Gesetzlichen; Erben; Aussicht; Nachkommen; Quote; Testaments; Formulierung; Verfahren; Einsprache; Pflichtteile |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 07 132 | § 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments. | Nachlass; Erblasser; Erben; Nacherbe; Verfügung; Testament; Nacherben; Erbschaft; Fallen; Vorerbe; Auslegung; Erblassers; Stamm; Letztwillig; Nacherbeneinsetzung; Elterlichen; Vermögens; Wortlaut; Wille; Erbschaftssteuer; Überrest; Ehefrau; Vorerben; Stammes; Letztwillige; Verbleibenden; Gesamte; Hinweis; Nachlasses |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 III 106 | Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). | Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Nacherbe; Nacherben; Ziffer; Verfügung; Letztwillige; Nacherbeneinsetzung; Zeuge; Zeugen; Testaments; Vorerbe; Vorlage; Auslegung; Wille; Entwurf; Letztwilligen; Obergericht; Ehemann; Erben; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Willen; Sicherstellungspflicht; Erblassers; Klage |
123 I 264 | Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). | Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Beschwerde; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erblasser; Vorerbe; Nacherbschaft; Stadt; Besteuerung; Nacherbe; Recht; Erblassers; Vorerbin; Steuerhoheit; Verwirkt; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Steueranspruchs; Vorerben; Verpflichtet; Beschwerden; Steuern |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weimar | Berner Kommentar, III | 2009 |