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Obligationenrecht (OR)

Art. 492 OR vom 2023

Art. 492 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 492

1 Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld ein­zustehen.

2 Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Für den Fall, dass die Hauptschuld wirksam werde, kann die Bürg­schaft auch für eine künftige oder bedingte Schuld eingegangen werden.

3 Wer für die Schuld aus einem wegen Irrtums oder Vertragsunfähig­keit für den Hauptschuldner unverbindlichen Vertrag einzu­stehen erklärt, haftet unter den Voraussetzungen und nach den Grund­sätzen des Bürgschaftsrechts, wenn er bei der Eingehung seiner Ver­pflich­tung den Mangel gekannt hat. Dies gilt in gleicher Weise, wenn jemand sich verpflichtet, für die Erfüllung einer für den Haupt­schuld­ner ver­jährten Schuld einzustehen.

4 Soweit sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, kann der Bürge auf die ihm in diesem Titel eingeräumten Rechte nicht zum vor­aus verzichten.

II. Form >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 492 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220001RechtsöffnungGarant; Garantie; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Vertrag; Garantievertrag; Recht; Bürgschaft; Vorinstanz; Partei; Parteien; Verpflichtung; Leasing-Vertrag; Zahlung; Gesuchsgegners; Leistung; Entscheid; Recht; Leasingvertrag; Sinne; Ziffer; Rechtsöffnung; Schuld; Beschwerdeverfahren; Wortlaut; Betrag; Abhängig
ZHHG200193ForderungGerin; Rinnen; Gerinnen; Klägerinnen; Partei; Vereinbarung; Garant; Klagten; Beklagten; Vertrag; Recht; Zahlung; Schuld; Garantie; Sicherung; Urteil; Vertrags; Sicherungs; Rungen; Konkurs; Parteien; Punkt; Forderung; Verpflichtet; Geltend; Rechnung; Parteivorbringen; Bundesgericht; Rechtliches
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2014.229Entscheid "Aus dem Wortlaut von Art. Art. 839 Abs. 4 ZGB lässt sich keine gesetzliche Verpflichtung der Gläubigerin ableiten, in jedem Falle stets eine separate Feststellungsklage gegen die Bürgin einleiten zu müssen. Es bedarf deshalb eines schützenswerten Feststellungsinteresse um auf die Feststellungsklage gegen die Bürgin eintreten zu können (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; Feststellung; Bürgschaft; Forderung; Hauptschuld; Hauptschuldnerin; Bürgin; Leistung; Gläubigerin; Bürgschaftshaftung; Feststellungsklage; Gesetzlich; Leistungsklage; Bauhandwerkerpfandrecht; Klage; Gesetzliche; Handelsgericht; Bürgschaftssumme; Einfache; Setze; Separate; Klagte; Gerichtlich; Läge; Gesetzes; Recht; Vorgängig; Feststellungsinteresse; Festgestellt; Unternehmer
SGB 2014/192Entscheid Ausländerrecht, Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Beschwerdeführerin; Familie; Rentner; Recht; Ausländer; Beziehung; Verwaltung; Aufenthalt; Interesse; Finanzielle; Familien; Verwaltungsgericht; Schweizer; Beziehungen; Mazedonien; Verhältnis; Verbindung; Sinne; Finanziellen; Migration; Geboren; Vorinstanz; Notwendige; Beschwerdeführers; Hinweis; Verwandte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 453 (4A_678/2011)Art. 121, Art. 492 Abs. 4, Art. 493 Abs. 2 und Art. 502 Abs. 2 OR; Einreden des Bürgen, wenn der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger auf die Verrechnung verzichtet hat. Art. 502 Abs. 2 OR, gemäss dem ein Verzicht des Hauptschuldners auf ihm zustehende Einreden dem Bürgen gegenüber nicht gilt, ist auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen gemäss Art. 121 OR analog anwendbar. Voraussetzungen, unter denen der Bürge die Befriedigung des Gläubigers verweigern kann, wenn der Hauptschuldner diesem gegenüber auf die Verrechnung verzichtet hat (E. 2.2). Art. 492 Abs. 4 OR hindert den Bürgen nicht daran, die Erfüllung einer Schuld sicherzustellen, bezüglich welcher der Hauptschuldner auf Einwendungen oder Einreden verzichtet hat. Ein Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners unterliegt nicht dem Formerfordernis von Art. 493 Abs. 2 OR (E. 2.3).
Bürge; Hauptschuld; Hauptschuldner; Bürgen; Verrechnung; Bürgschaft; Beschwerde; Einrede; Beschwerdeführer; Verzicht; Verzichtet; Hauptschuldners; Recht; Gläubiger; Hauptschuldnerin; Einreden; Zustehen; Beschwerdegegnerin; Schuld; Verrechnungsverzicht; AEPLI; Schutz; Rechte; Obligationenrecht; Abschluss; BECK; PESTALOZZI
129 III 702Kumulative Schuldübernahme (Art. 143 OR) oder Bürgschaft (Art. 492 OR)? Allgemeine Abgrenzung (E. 2.1). Unterschiede hinsichtlich Formerfordernis und Rechtsgrund der Mitverpflichtung (E. 2.2). Grundsätzliche Wahlfreiheit zwischen den beiden Rechtsinstituten (E. 2.3). Vertragsauslegung. Bedeutung eines klaren Wortlauts der Parteierklärungen bei geschäftsgewandten und nicht geschäftsgewandten Beteiligten (E. 2.4). Vertragsqualifikation nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Sicherungsgeschäfts (E. 2.5-2.8). Interesse am sicherzustellenden Hauptgeschäft als wichtiges Abgrenzungskriterium (E. 2.6). Bürgschaft; Schuld; Vertrag; Recht; Geschäft; Recht; Partei; Verpflichtung; Sicherung; Urteil; Garantie; Schuldübernahme; Kumulativ; Formvorschrift; Kumulative; Formvorschriften; Leasing; Gläubiger; Wortlaut; Person; Parteien; Wille; Interesse; Hauptschuld; PESTALOZZI; Auslegung; Hauptschuldner

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7311/2014MehrwertsteuerBürgschaft; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bürgschafts; Leistung; Leistung; Vermittlung; Bürgschaftsvermittlung; Zentralregulierung; Lieferfirmen; Bürgin; Steuer; Zahlung; MWSTG; Lieferfirma; Urteil; Handelsunternehmen; Leistungen; Dienst; Leistungen; Dienstleistung; Rechnung; Forderung; Umsätze; Mehrwertsteuerlich; Recht; AMWSTG
A-6175/2013ZölleFügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Rechtlich; Beschwerde; Verwaltung; Bundes; Angefochten; Beschwerdeführer; Führerin; Vertrag; Beschwerdeführerin; Steuer; Angefochtene; öffentlich; Abgabe; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; MinöStV; Hafte; Urteil; Angefochtenen; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren
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