1 Gastwirte und Stallwirte haben an den eingebrachten Sachen ein Retentionsrecht für die Forderungen, die ihnen aus der Beherbergung und Unterkunft zustehen.
2 Die Bestimmungen über das Retentionsrecht des Vermieters finden entsprechende Anwendung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2021 327 | Art. 487 Abs. 2 OR; Beweislastverteilung der Gastwirtehaftung |