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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 49 ZPO vom 2022

Art. 49 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 49

Ausstandsgesuch

1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB220030Forderung (Revision, Ausstand)Revisionsklägerin; Beschwerde; Urteil; Ausstand; Obergericht; Ersatzrichter; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Beschluss; Bundesgericht; Gericht; Entscheid; Partei; Ausstandsgr; Frist; Gesuch; Verfügung; Peter; Obergerichts; Verfahren; Revisionsbeklagte; Begründet; Geschäfts-Nr; Befangenheit; Ehemann; Ersatzrichters; Bezirksgericht; Zustellung; Sodann; Erweise
ZHPP220046Forderung / AusstandsbegehrenBeschwerde; Abteilung; Beschwerdeführerin; Bezirksgericht; Ausstand; Gericht; Zuteilung; Bezirksgerichts; Zuteilungsverfügung; Verfahren; Ausstandsbegehren; Partei; Richter; Klage; Bezirksrichter; Ausstandsgesuch; Gerichtsschreiberin; Zuzuteilen; Beschwerdeverfahren; Geschäftsordnung; Parteien; Recht; Entscheid; Obergericht; Forderung; Beschwerdegegnerin; Vorschrift; Zugeteilt; Kantons; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170005Gesuch um GerichtsstandsverlegungGericht; Zirksgericht; Bezirksgericht; Meilen; Gesuch; Verfahren; Obergericht; Verwaltungskommission; Verfahren; Prozesse; Ausstand; Ehemann; Bezirksgerichts; Obergerichts; Beschluss; Partei; Rekurs; Kantons; Wiesen; Ausstands; Richter; Urteil; Verfahrens; Ehemannes; Zukünftige; Überweisung; Gerichtsperson
ZHVB160004AufsichtsbeschwerdeAufsicht; Aufsichts; Anzeige; Statter; Anzeigeerstatter; Ersatzrichterin; Aufsichtsbeschwerde; Recht; Obergericht; Gericht; Verfahren; Amtspflichtverletzung; Obergerichts; Fahrens; Begründung; Verfahrens; Verwaltung; Rechtsmittel; Aufsichtsbehörde; Massnahme; Aufsichtsrechtlich; Beschwerde; Scheidungsurteil; Eingabe; Rechtsanwalt; Massnahmen; Verwaltungskommission; Aufsichtsrechtliche; Geltend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 89 (4A_243/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 47 ZPO ; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters. Zusammenstellung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4).
Richter; Patent; Verfahren; Partei; Patent; Anwalt; Befangenheit; Anwalt; Amtliche; Recht; Partei; Nebenamtlich; Kanzlei; Verfahrens; Bundespatentgericht; Nebenamtliche; Anwaltlich; Anschein; Administrativ; Mandat; Administrative; Ausstand; Anwaltliche; Bundesgericht; Bremi; Prozesspartei; Beziehung; Richters; Anwalts
139 III 466Art. 51 Abs. 3 ZPO; Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens. Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen. Die Novenregelung von Art. 326 ZPO steht dem nicht entgegen (E. 3.4). Beschwerde; Recht; Verfahren; Zivilgericht; Eingabe; Revision; Entscheid; Eingaben; Urteil; Rechtsmittel; Ausstand; Botschaft; Bundesgericht; Gericht; Beschwerden; Verfahrens; Appellationsgericht; Zivilprozessordnung; Entscheide; Beschwerdeführer; Begründet; Ausstandsgr; Aufhebung; Wortlaut; Rechtsöffnung; Beschwerdeführerin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wullschleger Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar, 63201
Diggelmann Kommentar, Bd. I2016
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