Art. 49 ZPO vom 2023
Art. 49
Ausstandsgesuch
1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 89 (4A_243/2020) | Regeste Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 47 ZPO ; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters. Zusammenstellung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4). | Richter; Patent; Verfahren; Partei; Patent; Anwalt; Befangenheit; Anwalt; Amtliche; Recht; Partei; Nebenamtlich; Kanzlei; Verfahrens; Bundespatentgericht; Nebenamtliche; Anwaltlich; Anschein; Administrativ; Mandat; Administrative; Ausstand; Anwaltliche; Bundesgericht; Bremi; Prozesspartei; Beziehung; Richters; Anwalts |
139 III 466 | Art. 51 Abs. 3 ZPO; Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens. Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen. Die Novenregelung von Art. 326 ZPO steht dem nicht entgegen (E. 3.4). | Beschwerde; Recht; Verfahren; Zivilgericht; Eingabe; Revision; Entscheid; Eingaben; Urteil; Rechtsmittel; Ausstand; Botschaft; Bundesgericht; Gericht; Beschwerden; Verfahrens; Appellationsgericht; Zivilprozessordnung; Entscheide; Beschwerdeführer; Begründet; Ausstandsgr; Aufhebung; Wortlaut; Rechtsöffnung; Beschwerdeführerin |