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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 49 VRV vom 2022

Art. 49 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 49

184

184 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1931).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2016.17Widerhandlung gegen das SVGFussgänger; Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Fussgängerstreifen; Verkehr; Berufungskläger; Fussgängerin; Verletzung; Staat; Urteil; Strasse; Kollision; Verfahren; Linke; Grobe; Gefahr; Beschuldigten; Fahrzeug; Vortritt; Verhalten; Vorinstanz; Verfahrens; Linken; Verkehrsregeln; Schulter; Aufmerksamkeit; Aussagen
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