E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 49 VRV vom 2020

Art. 49 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 491


1 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 49 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2016.17Widerhandlung gegen das SVGFussgänger; Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Fussgängerstreifen; Verkehr; Berufungskläger; Fussgängerin; Verletzung; Staat; Urteil; Strasse; Kollision; Verfahren; Linke; Grobe; Gefahr; Beschuldigten; Fahrzeug; Vortritt; Verhalten; Vorinstanz; Verfahrens; Linken; Verkehrsregeln; Schulter; Aufmerksamkeit; Aussagen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz