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Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF)

Art. 49 LAINF dal 2021

Art. 49 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (LAINF) drucken

Art. 491Versamento delle indennità giornaliere

Gli assicuratori possono incaricare del pagamento il datore di lavoro.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 12 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178 766, 1994 V 897, 1999 3896).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Legge federale sull’assicurazione contro gli infortuni (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/109Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Dezember; Stellt; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Sicherte; September; Kausal; Rechts; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; November; Versicherte; ärztliche; Leistungspflicht; Schreiben; Rechten; Arbeit; Sprach; Versicherungsleistungen; Führt
SGUV 2016/35Entscheid Unbestrittene formelle und materielle Rechtsbeständigkeit einer formlosen Leistungsablehnung.Die rechtskräftige Verneinung einer Unfallkausalität eines bestimmten Leidens schliesst - vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung - jeden neuen Entscheid über die Leistungsberechtigung im Zusammenhang mit der Unfallkausalität desselben Leidens aus bzw. führt zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund desselben Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2018, UV 2016/35). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Januar; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Formlos; Versicherte; Formlose; Einspracheentscheid; Ereignis; Entscheid; Rückfall; Leistungspflicht; Erwägung; Coxarthrose; Unfallversicherung; Stellt; Oktober; Verfügung; Schreiben; Rechts; Nachfolgend; AaO; Beschwerdeführers; Spätfolgen; Unfallereignis; Angefochten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2017/109Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). Beschwerde; Suva-act; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Beurteilung; Rückfall; Rechte;Kausal; ärztlich; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; ärztliche; Rechten; Leistungspflicht; Arbeit; Versicherungsleistungen; Medial; Osteochondrale; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Medialen; Pract; Knorpel; Einsprache; Status
SGUV 2016/35Entscheid Unbestrittene formelle und materielle Rechtsbeständigkeit einer formlosen Leistungsablehnung.Die rechtskräftige Verneinung einer Unfallkausalität eines bestimmten Leidens schliesst - vorbehältlich der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung - jeden neuen Entscheid über die Leistungsberechtigung im Zusammenhang mit der Unfallkausalität desselben Leidens aus bzw. führt zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund desselben Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (vgl. Art. 11 UVV) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. März 2018, UV 2016/35). Beschwerde; Unfall; Suva-act; Recht; Einsprache; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Formlos; Einspracheentscheid; Formlose; Rückfall; Ereignis; Entscheid; Leistungspflicht; Coxarthrose; Unfallversicherung; Erwägung; Verfügung; Kausalzusammenhang; Beschwerdeführers; Unfallereignis; Spätfolgen; Gemeldet; Angefochten; Begründung; Versicherungsleistungen; Leistungsverweigerung; Hinsichtlich; KIESER
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 V 1Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG: Anfechtung des Rentenauszahlungstermins. Das schutzwürdige Interesse an der Vorverlegung des Termins für die Auszahlung einer Invalidenrente vom fünften bis siebten auf den ersten Werktag des Monats ist zu bejahen. Art. 44 Abs. 1 AHVG und Art. 72 AHVV (im Bereich der Invalidenversicherung sinngemäss anwendbar gemäss Art. 47 Abs. 3 IVG und Art. 82 IVV): Termin für Rentenauszahlung. Gemäss Art. 72 AHVV erteilen die Ausgleichskassen die Zahlungsaufträge der Post oder der Bank rechtzeitig, sodass die Auszahlung bis zum 20. Tag des Monats erfolgen kann. Diese Bestimmung widerspricht Art. 44 Abs. 1 AHVG, wonach die Renten "in der Regel monatlich und zum Voraus" ausbezahlt werden, nicht. Rente; Renten; Regel; Auszahlung; Ausgleichskasse; Monatlich; Monates; Bundesrat; Beschwerde; Monats; Werktag; Verordnung; Interesse; Wonach; Hinterlassenen; Auslegung; Erteilen; Invalidenversicherung; Ausgleichskassen; Erfolgen; Zahlungsaufträge; Beschwerdeführerin; Hinweis; Ausbezahlt; Prüfen; Auszurichten; Rentenauszahlung; Eidg; Kanton
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