Art. 49 StPO vom 2023
Art. 49
Grundsätze
1 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte des Bundes und der Kantone können von den Strafbehörden anderer Kantone oder des Bundes die Durchführung von Verfahrenshandlungen verlangen. Die ersuchte Behörde prüft die Zulässigkeit und die Angemessenheit der verlangten Verfahrenshandlungen nicht.
2 Für die Behandlung von Beschwerden gegen Rechtshilfemassnahmen sind die Behörden des ersuchenden Kantons oder Bundes zuständig. Bei den Behörden des ersuchten Kantons oder Bundes kann nur die Ausführung der Rechtshilfemassnahme angefochten werden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2018.53 (AG.2019.649) | mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen wiederholten Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Übertretung gegen das Gesetz des Gastgewerbes des Kantons Basel-Stadt | Berufung; Anschlussberufung; Berufungsklägerin; Anschlussberufungsbeklagte; Ausländerinnen; Anschlussberufungsbeklagten; Frauen; Mehrfach; Mehrfache; Rechtswidrige; Zimmer; Rechtswidrigen; Rechts; Geldstrafe; Ausländern; Aufenthalt; Bewilligung; Schuldig; November; Urteil; Verfahren; Genannt; Vorgeworfen; Beschäftigung; []-; Gastgewerbegesetz; Werden; Sachverhalt; Gemäss; Führt |
BS | SB.2014.124 (AG.2016.260) | versuchter Diebstahl, Diebstahl, Nötigung, Hausfriedensbruch sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG | Berufung; Berufungskläger; Gericht; Diebstahl; Urteil; Urteil; Gerichts; Berufungsklägers; Recht; Vollzug; Diebstahls; Messer; Basel; Recht; Diebstahls; Mehrfache; Freiheitsstrafe; Reststrafe; Ersucht; Sachen; Über; Entscheid; Person; Gericht; Einzelgericht; Entlassung; Gewerkschaft; Basel-Stadt; Zuzüglich; Einbezug |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 108 (6B_780/2019) | Regeste Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1). | Gesamtstrafe; Recht; Gericht; Gesamtstrafen; Träglich; Trägliche; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Vorinstanz; Kantons; Obergericht; Freiheitsstrafe; Beschwerde; Verfahren; Ratio; Asperation; Rechtskräftig; Verfahren; Vollzug; Rechtskräftige; Person; Delikt; Verurteilt; Teilbedingt; Aufl; Rechtskraft; Aufgr; Teilbedingte; Träglichen |
145 IV 259 (6B_315/2019) | Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1). | Recht; Beschwerde; Rechtsmittel; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Frist; Ergebe; Enthalten; Schweiz; übergeben; Zustellung; Schweizer; Urteil; Beschwerdeführer; Verfügung; Diplomatischen; Entscheid; Hinweis; Schweizerischen; Regel; Konsularischen; Vertretung; Schweizerischen; Bundesgericht; -tägige; Hingewiesen; Rechtsprechung |