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SchKG ()

Art. 49 SchKG () drucken

Art. 49

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Fin a la partiziun, fin a la constituziun d’ina indivisiun contractuala u fin a la liquidaziun d’uffizi po ina ierta vegnir stumada tenor il tip da scussiun applitgabel per il testader a quel lieu, nua ch’el avess pudì vegnir stumà il mument da sia mort.

86 Versiun tenor l’art. 58 dal titel final dal CCS, en vigur dapi il 1. da schan. 1912 (AS 24 233 art. 60 tit. fin. CCS; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180049Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Willensvollstrecker; SchKG; Betreibungsort; Schuld; Zahlungsbefehl; Nachlass; Beschwerdegegner; Schuldner; Wohnsitz; Erblasser; Beschwerdeführer; Betrieben; Funktion; Vorinstanz; Erbschaft; Erblassers; Betreibungsorte; Betreibungen; Betreibungsamt; Forderung; Ordentliche; Betreibungsbegehren; Willensvollstreckers; Gläubiger; Funktionsbezeichnung
ZHLB100083AberkennungBeklagten; Rekurs; Geleistet; Geleistete; Berufung; Verfahren; Geleisteten; Gerichtskosten; Erbschaft; Vorschüsse; Prozessentschädigung; ZPO/ZH; Rekursverfahren; Berufungs; Vorinstanz; Urteil; Beschluss; Gerichtskasse; Bundesgericht; Aberkennung; Liquidation; Vorschüssen; Erstinstanzliche; Verstorben; Konkursamtliche; Zweitinstanzliche; Barvorschuss; SchKG; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 III 34 (5A_103/2022)
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
Arrest; Betreibung; SchKG; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Obergericht; Recht; Erblasser; Beschwerde; Betreibungsort; Schuldner; Arrestes; Vollstreckung; Erben; Lugano; Vollstreckbarerklärung; Arrestgesuch; Ungeteilte; Schweiz; Erblassers; Kantons; Todes; Bundesgericht; Urteils; Unverteilte; Obergerichts; Gläubiger
146 III 106 (5A_638/2018) Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Unverteilte; Erblasser; Betreibungsort; Wohnsitz; Urteil; Vorinstanz; Erben; Zahlungsbefehl; Betrieben; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Unverteilten; Gerichtet; Beschwerdeführer; Aktiven; Entscheid; Betreibungsamt; Ergebnis; Schuldner; Vertreter; Todes; Passiv
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