Piétons
1 Les piétons utiliseront le trottoir. À défaut de trottoir, ils longeront le bord de la chaussée et, si des dangers particuliers l’exigent, ils circuleront à la file. À moins que des circonstances spéciales ne s’y opposent, ils se tiendront sur le bord gauche de la chaussée, notamment de nuit à l’extérieur des localités.
2 Les piétons traverseront la chaussée avec prudence et par le plus court chemin en empruntant, où cela est possible, un passage pour piétons. Ils bénéficient de la priorité sur de tels passages, mais ne doivent pas s’y lancer à l’improviste.1
1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 23 juin 1961 en vigueur depuis le 1er janv. 1963 (RO 1962 1407 1420 art. 99 al. 2; FF 1961 I 393).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU150119 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Berufung; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Rechtsmittel; Gericht; Schriftlich; Berufungserklärung; Beschwerde; Begründete; Kantons; Bundesgerichts; Urteils; Festgesetzt; Entscheid; Gerichtsgebühr; Treten; Anmelden; Berufungsverfahren; Unterliegen; Zustellung; Begründeten; Einzureichen; Rechtzeitig; Parteien; Obergericht; Abteilung; Marti |
ZH | SB150070 | Fahrlässige Tötung | Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Digten; Fussgänger; Geschädigte; Beschuldigten; Fussgängers; Kollision; Fussgängerstreifen; Geschädigten; Person; Unfall; Täter; Fahrzeug; Front; Rechte; Personenwagen; Aussage; Rechten; Wesen; Geschwindigkeit; Gericht; Meter; Geldstrafe; Sekunde; Zeuge; Verletzung; Aussagen; Berufung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV-2017/89 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent kollidierte bei einer Kreiselausfahrt mit einem älteren Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen. Der Fussgänger stürzte und zog sich eher leichte Verletzungen zu. Von der rechtlichen Beurteilung der Strafbehörden abweichend, hat das Strassenverkehrsamt zu Recht auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erkannt. Objektiv schuf der Rekurrent eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit des Fussgängers. Subjektiv verletzte er die erhöhte Vorsichtspflicht vor einem Fussgängerstreifen grob, weshalb von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, | Fussgänger; Verkehr; Verkehrs; Fussgängerstreifen; Schwere; Rekurrent; Widerhandlung; Recht; Strasse; Fahrzeug; Verwaltungs; Recht; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Verschulden; Urteil; Verfahren; Verletzung; Schweren; Gefährdung; Gefahr; Sachverhalt; Verkehrsregeln; Vorinstanz; Sicherheit; Verwaltungsbehörde; Führerausweis; Leichte |
SG | IV-2016/2 | Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG(SR | Fussgänger; Rekurrent; Verkehr; Verkehrs; Fussgängerstreifen; Recht; Strasse; Verwaltungs; Recht; Verkehr; Schwere; Verfahren; Widerhandlung; Rekurrenten; Vorinstanz; Urteil; Sachverhalt; Strassenverkehrs; Geschwindigkeit; Verletzung; Verkehrsregel; Verfügung; Richter; Entscheid; Fahrzeug; Führerausweis; Gefahr; Gefährdung; Sicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 III 249 | Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). | Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Verletzt; Umstände; Gehen; Fahrzeug; Verschulden; Berufung; Abstand; Strassenrand; Verkehrsregel; Vorgeworfen; Bundesgericht; Gebot; Zivilklägers; Trottoir; Recht; Vorsicht; Mitursache; Regel |
129 IV 39 | Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). | Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Fussgängerstreifen; Verkehrsinsel; Fahrzeug; Strasse; Unterteilt; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Unterteilten; Strassen; Verkehrsregelung; Aufmerksamkeit; Übergangs; überqueren; Vorinstanz; Fahrbahn; Rechtzeitig; Anhalten; Anzeichen; Sind; Beschwerde; Fahrzeuglenker; Verhalten; Trottoir; Betreten |