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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 49 MStG vom 2023

Art. 49 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 49

1 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches66 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.

2 Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.

66 SR 311.0

1a. Landes­verweisung. >a. Obligatorische Landesver­weisung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 IV 223Art. 68 Ziff. 2 StGB verlangt eine Zusatzstrafe. Gesamtstrafe; Urteil; Richter; Zusatz; Zusatzstrafe; Handlung; Handlungen; Kanton; Beurteilt; Ausgefällt; Täter; Verurteilte; Verurteilten; Auszufällen; Urteils; Kommission; Vollzug; Ausfällung; Ausgefällte; Begangen; Verurteilung; Gefängnis; Wären; Richter; Kantons; Früheren; Aufhebung; Beurteilte
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