1 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches66 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.
2 Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.
66 SR 311.0
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | AUS.2017.85 (AG.2017.758) | Anordnung der Ausschaffungshaft | Migrations; Beurteilte; Migrationsamt; Landes; November; Landesverweisung; Ausschaffung; Ausschaffungshaft; Ausländer; Vollzug; Worden; Anordnung; Werden; Kantons; Bereit; Türkei; Weshalb; Verurteilt; Verbrechens; Genommen; Mündliche; Beurteilten; Haftgrund; Migrationsamtes; Untertauchen; Ausgesprochen; IVm; Vorliegend; Einzelrichter; Basel-Stadt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 IV 223 | Art. 68 Ziff. 2 StGB verlangt eine Zusatzstrafe. | Gesamtstrafe; Urteil; Richter; Zusatz; Zusatzstrafe; Handlung; Handlungen; Kanton; Beurteilt; Ausgefällt; Täter; Verurteilte; Verurteilten; Auszufällen; Urteils; Kommission; Vollzug; Ausfällung; Ausgefällte; Begangen; Verurteilung; Gefängnis; Wären; Richter; Kantons; Früheren; Aufhebung; Beurteilte |