1 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches66 verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.
2 Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.
66 SR 311.0
BGE | Regeste | Schlagwörter |
80 IV 223 | Art. 68 Ziff. 2 StGB verlangt eine Zusatzstrafe. | Gesamtstrafe; Urteil; Richter; Zusatz; Zusatzstrafe; Handlung; Handlungen; Kanton; Beurteilt; Ausgefällt; Täter; Verurteilte; Verurteilten; Auszufällen; Urteils; Kommission; Vollzug; Ausfällung; Ausgefällte; Begangen; Verurteilung; Gefängnis; Wären; Richter; Kantons; Früheren; Aufhebung; Beurteilte |