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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 49 FIDLEG vom 2020

Art. 49 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 49 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen

1 Die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen nach Artikel 98 KAG1 erstellt einen Prospekt.

2 Dieser enthält namentlich die im Gesellschaftsvertrag nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe h KAG enthaltenen Angaben.

3 Für den Prospekt der Investmentgesellschaft mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG gilt Artikel 48 sinngemäss.


1 SR 951.31


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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