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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 49 LIFD de 2023

Art. 49 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 49

1 Les personnes morales soumises à l’impôt sont:

a.
les sociétés de capitaux (sociétés anonymes, sociétés en commandite par actions, sociétés à responsabilité limitée) et les sociétés coopératives;
b.
les associations, fondations et autres personnes morales.

2 Les placements collectifs qui possèdent des immeubles en propriété directe au sens de l’art. 58 LPCC122 sont assimilés aux autres personnes morales. Les sociétés d’investissement à capital fixe au sens de l’art 110 LPCC sont imposées comme des sociétés de capitaux.123

3 Les personnes morales étrangères ainsi que les sociétés commerciales et les com­munautés étrangères de personnes imposables selon l’art. 11, sont assimilées aux personnes morales suisses dont elles se rapprochent le plus par leur forme juridique ou leur structure effective.

122 RS 951.31

123 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 6 de la LF du 23 juin 2006 sur les placements collectifs, en vigueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 2006 5379; FF 2005 5993).

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2010.76Einkommen, DividendeRekurrenten; Zweigniederlassung; Hauptsitz; Limited; Gewinn; Darlehen; Steuer; Eigenkapital; Begründung; Jahresrechnung; Gesellschaft; Schweiz; Vorinstanz; Wiesen; Hauptsitzes; Entscheid; Einsprache; Gewinne; Limited; Tortola; Bilanz; Veranlagung; Zahlungen; Ausländische; Vorliegenden; Beschwerde; Ausgewiesen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2017.00014Der Beschwerdeführer hat Selbstanzeige wegen unversteuertem Vermögen eingereicht, weil er Anteile im Wert von rund 3,1 Millionen Euro aus einem Anlagefonds erhalten hatte. Im Nachsteuerverfahren ist streitig, ob es sich dabei um einen Vermögenszufluss oder eine Schenkung handelt.Steuer; Pflichtige; Steuer; Trust; Schenkung; Pflichtigen; Steueramt; Einkommen; Kantonale; Einsprache; Zuwendung; Steuern; Recht; Steuerverfahren; Einspracheentscheid; Veranlagung; Anteile; Verwaltungsgericht; Kanton; Fragliche; Steuerperioden; Wirtschaftlich; Bundessteuer; Transparent; Staat; Staats; Unterlagen; Gemeindesteuern; Bereich
SGB 2013/273, B 2013/274Entscheid Steuerrecht. Art. 29 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 16 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Zuwendungen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts sind bei einer in der Schweiz ansässigen begünstigten Person sind grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar, soweit keine Teilbesteuerung zum Tragen kommt. Nachdem Angaben zur Stiftung und zum Stifter auch in diesem Verfahren nicht nachgereicht wurden, liess sich insbesondere die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Freiwilligkeit (bzw. das Nichtvorliegen einer Rechtspflicht in der Stiftungsurkunde) und die Unentgeltlichkeit der Kapitalleistung nicht klären. Die Beschwerdeführer vermochten die Vermutung, wonach sie als Begünstigte der Stiftung gestützt auf das stiftungsinterne Regelungswerk den Kapitalbetrag ausgerichtet erhielten, nicht zu widerlegen (Verwaltungsgericht, B 2013/273 und B 2013/274). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführer; Einkommen; Schenkung; Zuwendung; Recht; Entscheid; Verwaltung; Selbständig; Steuerbare; Vorinstanz; Betrag; Bundessteuer; Erwerbstätigkeit; Selbständiger; Person; Kantons; Begründe; Unentgeltlichkeit; Destinatäre; Einkommens; Beschwerdegegner; Gemeindesteuer; Stiftungszweck; Steuerrecht; Vermögens; Steuerbares
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
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