E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 49 DBG vom 2020

Art. 49 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 49

1 Als juristische Personen werden besteuert:

a.
die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
b.
die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG1. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.2

3 Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige, ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.


1 SR 951.31
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 49 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2010.76Einkommen, DividendeRekurrenten; Zweigniederlassung; Hauptsitz; Limited; Gewinn; Darlehen; Steuer; Eigenkapital; Begründung; Jahresrechnung; Gesellschaft; Schweiz; Vorinstanz; Wiesen; Hauptsitzes; Entscheid; Einsprache; Gewinne; Limited; Tortola; Bilanz; Veranlagung; Zahlungen; Ausländische; Vorliegenden; Beschwerde; Ausgewiesen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR.2017.00014Der Beschwerdeführer hat Selbstanzeige wegen unversteuertem Vermögen eingereicht, weil er Anteile im Wert von rund 3,1 Millionen Euro aus einem Anlagefonds erhalten hatte. Im Nachsteuerverfahren ist streitig, ob es sich dabei um einen Vermögenszufluss oder eine Schenkung handelt.Steuer; Pflichtige; Steuer; Trust; Schenkung; Pflichtigen; Steueramt; Einkommen; Kantonale; Einsprache; Zuwendung; Steuern; Recht; Steuerverfahren; Einspracheentscheid; Veranlagung; Anteile; Verwaltungsgericht; Kanton; Fragliche; Steuerperioden; Wirtschaftlich; Bundessteuer; Transparent; Staat; Staats; Unterlagen; Gemeindesteuern; Bereich
SGB 2013/273, B 2013/274Entscheid Steuerrecht. Art. 29 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Art. 16 Abs. 3 DBG (SR 642.11). Zuwendungen einer Stiftung liechtensteinischen Rechts sind bei einer in der Schweiz ansässigen begünstigten Person sind grundsätzlich in vollem Umfang als Einkommen steuerbar, soweit keine Teilbesteuerung zum Tragen kommt. Nachdem Angaben zur Stiftung und zum Stifter auch in diesem Verfahren nicht nachgereicht wurden, liess sich insbesondere die für die Annahme einer Schenkung erforderliche Freiwilligkeit (bzw. das Nichtvorliegen einer Rechtspflicht in der Stiftungsurkunde) und die Unentgeltlichkeit der Kapitalleistung nicht klären. Die Beschwerdeführer vermochten die Vermutung, wonach sie als Begünstigte der Stiftung gestützt auf das stiftungsinterne Regelungswerk den Kapitalbetrag ausgerichtet erhielten, nicht zu widerlegen (Verwaltungsgericht, B 2013/273 und B 2013/274). Beschwerde; Stiftung; Beschwerdeführer; Einkommen; Schenkung; Zuwendung; Recht; Entscheid; Verwaltung; Selbständig; Steuerbare; Vorinstanz; Betrag; Bundessteuer; Erwerbstätigkeit; Selbständiger; Person; Kantons; Begründe; Unentgeltlichkeit; Destinatäre; Einkommens; Beschwerdegegner; Gemeindesteuer; Stiftungszweck; Steuerrecht; Vermögens; Steuerbares
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 121 (2C_955/2016)Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft nicht verletzt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. der Verfassungsbeschwerde gegen einen Budgetentscheid des Parlaments einer Landeskirche, der zugleich eine Subvention zuspricht (E. 1.1 und 1.2). Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (E. 1.3). Prüfung der Legitimation von Dritten, die sich gegen die Subvention wenden (E. 1.5). Die offizielle Lehre der römisch-katholischen Kirche lehnt die Abtreibung ab (E. 4). Offengelassen, ob die katholische Landeskirche nach kantonalem Recht verpflichtet ist, die Lehre der römisch-katholischen Kirche zu vertreten. Die Beitragsgewährung war nämlich an die Bedingung geknüpft, dass der Betrag namentlich nicht für die Beratung über Abtreibungsmethoden u.Ä. verwendet werden darf. Damit ist das Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt. Keine Verletzung ihrer Glaubensfreiheit (E. 5). Kosten (E. 6). Beschwerde; Katholische; Recht; Landeskirche; Kirche; Beschwerdeführer; Katholischen; Römisch-katholische; Urteil; Römisch-katholischen; Rechtlich; Entscheid; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Glaubens; Bundesgericht; Graubünden; Religiöse; Religion; Verwaltungsgericht; Verein; öffentlich-rechtlich; Verfassung; Lehre; Beschluss; Ausgabe; Beschwerdegegnerin; Rekurs; adebar; öffentlich-rechtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz