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Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV)

Art. 49 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) drucken

Art. 49 Precedenza ed observaziun dal dretg federal

1 Il dretg federal è superiur al dretg chantunal cuntrari.

2 La Confederaziun surveglia ch’ils chantuns observian il dretg federal.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 49 Constituziun federala da la Confederaziun svizra (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU190039Unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Beschwerde; Gesuchsteller; Eisenbahn; Bundes; Recht; Schlichtung; Zürich; Unentgeltliche; Vorinstanz; Rechtspflege; Uhlmann/Kaspar; Beschwerdeverfahren; Kanton; Haftung; Hinweis; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfügung; König; Partei; Verfahren; MwH; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Stadt; Spezialgesetzliche; Bezirksgericht; Eisenbahngesetz
ZHSB160457Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Ermittlung; Verfahren; Verdeckte; Urteil; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Berufung; Fahndung; Untersuc; Scheinkauf; Untersuchung; Beweis; Bezirksgericht; Tatverdacht; Verteidigung; Polizeiliche; Prozessordnung; Anordnung; Untersuchungs; Dispositiv; Verdacht; Sichergestellt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB150013AkteneinsichtBeschwerde; Entscheid; Interesse; Beschwerdeführerin; Akten; Gericht; Akteneinsicht; Recht; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Einsicht; Gerichte; Urteils; Interessen; Akteneinsichtsverordnung; Kopie; Entscheide; Prozess; Obergericht; Kanton; Zivil; Rechtlich; Bundesgericht; Fentlichkeit; Kantonale; SchKG; Kantons
ZHVO120069Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRicht; Gesuch; Unentgeltliche; Kanton; Schlichtungsverfahren; Rechtspflege; Staats; Gesuchsteller; Staatshaftung; Obergericht; Verfahren; Kantons; Klage; Obergerichts; Unentgeltlichen; Gericht; Entscheid; Zürich; Obergerichtspräsident; Sische; Staatshaftungsklage; Eidgenössischen; Vorverfahren; Zivilprozessordnung; Friedensrichteramt; Haftung; Gewährung; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 I 25 (1C_759/2021)
Regeste
Art. 49, 109 und 122 BV ; § 34 KV/BS ; § 8a Abs. 3 lit. a des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2013 über die Wohnraumförderung (WRFG); abstrakte Normenkontrolle; Rückkehrrecht von Mietparteien nach einer Sanierung. Die streitige kantonale Bestimmung statuiert für Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben in Zeiten von Wohnungsnot eine Bewilligungspflicht. Die Bewilligung hängt davon ab, dass den bisherigen Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft eingeräumt wird (E. 4.4). Vereinbarkeit der Norm mit der gewährleisteten Kantonsverfassung (E. 4.4.2 und 4.4.3). Methoden zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht (E. 4.4.4). Das vorgesehene, pauschal eingeräumte Rückkehrrecht ist zivilrechtlicher Natur und greift direkt in das vom Bundesrecht abschliessend geregelte Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ein. Aufhebung der Bestimmung, weil sie gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst (E. 4.4.5).
Wohnung; Interesse; Rückkehr; Recht; Sanierung; Bewilligung; Mietparteien; Mieter; Rückkehrrecht; Wohnungsnot; Wohnraum; Umbau; KV/BS; Beschwerde; Renovation; öffentlich-rechtliche; Zeiten; Schutz; Regierungsrat; Kanton; Mietzinse; Bewilligungspflicht; Zivilrechtlich; Bundesrecht; Basel-Stadt; Kantons; Bezahlbaren; Interessen; Räumt; über
148 V 58 (9C_759/2020)
Regeste
Art. 34a BVG (je in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen und in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung); Art. 24 (in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2016 in Kraft gestandenen Fassung), Art. 24a BVV 2 (in Kraft seit 1. Januar 2017); Überentschädigung im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach Eintritt des AHV-Rentenalters. Auslegung einer reglementarischen Bestimmung betreffend die Überentschädigungsberechnung nach Eintritt des ordentlichen AHV-Rentenalters anhand von Art. 24a Abs. 1 und 2 BVV 2 . Bezieht die berufsvorsorgeversicherte Person nach Erreichung des AHV-Rentenalters neben einer AHV-Altersrente auch UVG-Rentenleistungen, sind gemäss der genannten Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Überentschädigungsberechnung die AHV-Rentenleistungen ebenfalls anzurechnen (E. 5 und 6.1).
Leistung; Leistungen; Rente; Vorsorge; Renten; Rentenalter; Beschwerde; Altersrente; Überentschädigung; Kürzung; Invalidenrente; Erreichen; Ordentliche; Rentenalters; Vorsorgeeinrichtung; Gekürzt; Berufliche; Reglement; Halbe; Ordentlichen; Anrechenbare; Person; Reglements; Vorsorgerechtliche; Ausländische; Urteil; Beschwerdegegnerin; Invalidität; AHV-Rente; Einkünfte

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-831/2021Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Nennung; Beschwerde; Beschwerdeführer; Dokument; Beweis; Beweismittel; Burundi; Behörde; Person; Bringe; Dokumente; Asylgesuch; Regierung; Recht; Habe; Burundische; Schweiz; Glaubhaft; Beschwerdeführers; Heimat; Verfahren; Drohungen; Lasse; Gemachte; Gehör; Verfolgung; Burundischen; Vorbringen; Nommen
D-5187/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Person; Familie; Recht; Verfügung; Türkei; Vorinstanz; Behörde; Politisch; Flüchtling; Schweiz; Glaubhaft; Ausgesetzt; Aufgr; Familien; Sachverhalt; Habe; Verfahren; Personen; Politische; Behörden; Türkische; Wegweisung; Habe; Beschwerdeführers; Bruder; Bundesverwaltungsgericht; Ausreise; Reflexverfolgung
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