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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 489SCC from 2023

Art. 489 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 489

1 Except where the disposition stipulates otherwise, the time of delivery is deemed to be the death of the provisional heir.

2 Where a different time is specified and that time has not yet occurred on the death of the provisional heir, the inheritance passes to his or her heirs against security.

3 If for whatever reason that time may no longer occur, the inheritance passes unreservedly to the heirs of the provisional heir.

III. Security >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 489 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170024TestamentseröffnungBerufung; Nacherbe; Erblasser; Nacherben; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Nachlass; Verfügung; Einzelgericht; Nacherbeneinsetzung; Auflage; Sicherstellung; Urteil; Auslegung; Dispositiv; Erblassers; Berufungsbeklagte; Bruder; Alleinerbe; Berufungsklägers; Überrest; Ziffer; Verfahren
SGBE.2014.1Entscheid Art. 518 i.V.m. Art. 595 Abs. 3 ZGB: Beschwerde gegen den Willensvollstrecker. Verfahrensrechtliche Einordnung und inhaltliche Eingrenzung der Willensvollstreckerbeschwerde (E. II.1, III.4). Eine Nacherbeneinsetzung (Art. 488 ff. ZGB) hat zur Folge, dass zwei zeitlich voneinander abgegrenzte Erbgänge stattfinden. Nach Abschluss des ersten Erbganges ist das Mandat des Willensvollstreckers vorerst beendet und es können keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen mehr gegen ihn ergriffen werden (E. III.5.b, III.6.a). Der Nacherbe (insb. auf den Überrest) ist blosser Rechtsnachfolger unter aufschiebender Bedingung resp. Anwärter auf die Erbschaft, er hat keine Beschwerdebefugnis bezüglich der Tätigkeit des Willensvollstreckers im ersten Erbgang. (III.5.b, III.6.b.aa). Vollständig übergangene Pflichtteilserben als virtuelle Erben, Erbeneigenschaft erst mit Gestaltungsurteil (Ungültigkeits- oder Herabsetzungsverfahren). Verzichtet der übergangene Pflichtteilserbe auf Anfechtung, verliert er seine Erbeneigenschaft endgültig; seine Mitwirkungsrechte, inkl. der Befugnis, die Willensvollstreckerbeschwerde zu erheben, gehen verloren (E. III.6.b.bb). (Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 12. Juni 2014, BE.2014.1). Beschwerde; Willen;Willensvollstrecker; Ehegatte; Ehegatten; Pflicht; Pflichtteil; Nacherbe; Beschwerdeführer; überlebende; Nacherben; Rechts; Erbvertrag; überlebenden; Vertrag; Nacherbeneinsetzung; Eltern; Eigentum; Vorerbe; Gesamtgut; PraxKomm; Schlossen; Nutzniessung; Vorinstanz; Ausdrücklich; Erblasser; Nachlass

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 03 70§§ 3 Abs. 1 und 11 Abs. 1 lit. b EStG. Nacherbschaft. Ein Nacherbe bleibt grundsätzlich voll steuerpflichtig, und zwar gemäss dem zwischen dem Erblasser und dem Nacherben anwendbaren gesetzlichen Steuersatz (Erw. 2). Zum Steuersatz bei der Veranlagung von langjährigen Konkubinatspaaren. Auch ohne eine erhebliche Unterstützung der begünstigten Person zu Lebzeiten gilt zwischen langjährigen Lebenspartnern der privilegierte Erbschaftssteuersatz von 6 %. Mindestdauer des Konkubinats für die Anwendung des privilegierten Steuersatzes offen gelassen (Erw. 4 f.).Steuer; Erbschaft; Erbschafts; Erbschaftssteuer; Steuersatz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Lebensgemeinschaft; Steuerverwaltung; Unterstützung; Konkubinat; Vorerbe; Lebenspartner; Praxis; Privilegierte; Konkubinats; Kanton; Nacherbe; Vorerbschaft; Rechtlich; Besteuerung; Nachlass; Erheblichen; Umfassend; Erblasser; Person; Vorerben; Urteil; Privilegierten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 264Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Beschwerde; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erblasser; Vorerbe; Nacherbschaft; Stadt; Besteuerung; Nacherbe; Recht; Erblassers; Vorerbin; Steuerhoheit; Verwirkt; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Steueranspruchs; Vorerben; Verpflichtet; Beschwerden; Steuern
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