1 Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen, haften für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von ihren Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist.
2 Diese Haftung besteht jedoch, wenn dem Gastwirte oder seinen Dienstleuten kein Verschulden zur Last fällt, für die Sachen eines jeden einzelnen Gastes nur bis zum Betrage von 1000 Franken.
2. Haftung für Kostbarkeiten insbesondere >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | ZK 2021 327 | Art. 487 Abs. 2 OR; Beweislastverteilung der Gastwirtehaftung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 II 110 | Hinterlegung bei Gastwirten (Art. 487-488 OR). Haftung des Gastwirtes gegenüber dem Reisenden, der dem Nachtportier gegen Empfangsschein einen Umschlag mit Geld und weiteren Wertgegenständen übergibt. | Hôtel; L'hôtel; Portier; Dépôt; Leurs; Hôtelier; Avait; Valeur; Réception; Client; Valeurs; L'hôtelier; était; Qu'il; Canton; Tribunal; Aurait; Quelle; Cantonal; Mohamed; Aucune; Reçu; Demandeur; Victoria; Haeberli; Chambre; Habile; Recourant; Recevoir; Contre |
95 II 541 | Haftung des Gastwirtes; Art. 487 ff. OR. Die Kausalhaftung des Gastwirtes ist ausgeschlossen, wenn er einem Gast ein Schliessfach (Safe) eines Geldschrankes zur Verfügung stellt, um darin Wertgegenstände zu verwahren (Erw. 1). Haftung des Gastwirtes, der ein Schliessfach vermietet (Erw. 2 und 3). Verschulden des Geschädigten (Erw. 4). | Hôte; L'hôte; L'hôtel; Hôtelier; L'hôtelier; Coffre; Même; Personne; Personnel; Avait; Coffre-fort; Porte; Responsabilité; Obligation; Bijoux; Demande; Dommage; L'art; Objets; Qu'il; Carosso; Pendant; Zietz; Ouvert; Mirabeau; D'une; Chambre; Recourante; Réception |